Rürup-Vertrag/Basisrente – was ist das?
Die Basisrente (auch als Rürup-Rente bezeichnet) wurde im Jahr 2005 als weitere private Altersvorsorge mit steuerlichen Vorteilen insbesondere für Selbständige eingeführt.
Die Versicherungen und Vermittler lockten mit diesen Steuervorteilen. Diese Steuervorteile sind in der Tat beachtlich, da bis zu 20.000,00 € an Beitragszahlungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn besonders hohe Beiträge in die Versicherung eingezahlt werden. In den zurückliegenden Zeiten des ständigen Wachstums war dies ein blendendes Argument. Aber die hohen monatlichen Beiträge stellen auch eine Gefahr dar: Wenn bei Selbständigen die Einnahmen zurückgehen, können sie die Beiträge nicht mehr in dieser Höhe bezahlen.
Da zeigen sich die Nachteile der Rürup-/Basisrentenversicherungen, die schon immer neben den neuen Problemen in Corona-Zeiten bestanden haben:
Nachteile Basisrenten-/Rürup-Vertrag
Die Rürup-Verträge können nicht gekündigt werden.
Wer die monatlichen Beiträge nicht mehr zahlen kann, muss den Vertrag (teilweise) beitragsfrei stellen.
Die Vertragsleistung kann nur eine Rentenzahlung sein, keine Einmalzahlung. Die Rentenzahlung kann (ab 2012) erst mit 62 Jahren beginnen.
Die Ansprüche aus dem Vertrag sind grundsätzlich nicht vererbbar.
Allenfalls kann für den Ehepartner oder Kinder bis zum 25. Lebensjahr im Vertrag eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden. Bei Scheidung beispielsweise fällt diese Hinterbliebenenrente weg.
Alle Ansprüche aus dem Rürup-Rentenvertrag sind nicht veräußerbar, können nicht übertragen oder beliehen werden und eben nicht kapitalisiert.
Wer einen Rürup-Rentenvertrag auf Fondsbasis hat, läuft Gefahr, viel eingezahltes Geld zu verlieren, wenn die Kurse der Fonds sinken. So ist es eben nicht möglich, aktuell bei hohen Fonds-/Aktienkursen zu verkaufen.
Auch der ursprünglich akzeptable Garantiezins bei verzinsten Anlagen wurde von 1,25 % im Jahr 2017 auf 0,9 % gesenkt.
Wie also aus dem Basisrenten-/Rürup-Vertrag rauskommen?
Vor Jahren haben wir begonnen, gegen Rürup-Verträge vorzugehen, diese mit Widerruf anzufechten. Da die Basisrentenverträge nicht kündbar sind, hielten zunächst einige Gerichte einen Widerruf für nicht möglich. Dies hat sich aber geändert.
Die Obergerichtliche Rechtsprechung lässt nun zwei Möglichkeiten zu, Rürup-Verträge zu beenden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Wer bei Antragstellung nicht ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt wurde, insbesondere über die Nachteile des Rürup-Vertrages (nur Verrentung, keine Kapitallauszahlung möglich, keine Vererbbarkeit, keine Kündigung, keine Übertragbarkeit) kann im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung des gesamten Vertrages verlangen und somit – ohne Kündigung – den Rürup-/Basisrentenvertrag beenden.
Die zweite Möglichkeit entspricht der Vorgehensweise wie bei normalen Lebensversicherungen, also die Frage, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Ist das nicht der Fall und wurde er über seine Verbraucherrechte nicht informiert, kann der Vertrag noch nach Jahren widerrufen werden.
Rückabwicklungsfolgen
Was also sind die Folgen eines durchgeführten Widerrufes oder der Rückabwicklung als Schadenersatz.
Der Versicherungsnehmer erhält alle eingezahlten Beträge zurück, ggf. nach Abzug der Aufwendungen für Risikoabsicherung (beispielsweise Todesfallabsicherung), die allerdings regelmäßig nicht besonders hoch sind.
Bei fondsgebundenen Verträgen erhält der Versicherungsnehmer den aktuellen Wert der angesparten Fonds ausgezahlt.
Hinzukommen, je nach Abschluss des Vertrages, Ansprüche auf Zinsen und Nutzungen der dem Versicherungsunternehmen überlassenen Beiträge.
Es entsteht allerdings ein mehr oder weniger hoher Nachteil:
Alle steuerlichen Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus dem Rürup-Vertrag in Anspruch genommen hat, müssen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Hier ist also die Abwägung, ob diese Rückzahlung an das Finanzamt weniger wiegt als die Beendigung des Rürup-Vertrages.
Wenn man in diesem Zusammenhang auch noch die immer schwerer wirkende wirtschaftliche Situation in Deutschland nach der Corona-Krise bedenkt und möglicherweise die Gefahr einer starken Euro-Abwertung sieht, scheinen die Vorteile zu überwiegen, wenn man eine Basisrenten-/Rürup-Vertrag beendet.
Dies ist, wie ausgeführt, juristisch nur möglich, wenn die dargestellten Fehler beim Zustandekommen des Vertrages vorliegen.
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Die Fortsetzung des Teil 1: Die Rürup – vorzeitige Beendigung und Folgen erfolgt im Teil 2: Die Rürup – Dramatische Verschlechterung der Zukunftsaussichten.