Handelsvertreterhaftung - Wir sind Ihre Ansprechpartner

Der Vermittler als Handelsvertreter oder der Makler vermitteln für andere Unternehmer neues Geschäft, z.B Kapitalanlagen, Versicherungen, Darlehen, Fonds oder Beteiligungen. Er ist selbständig und alleinverantwortlich gem. §§ 84-92 c HGB.

Die Rechtsprechung, insbesondere der BGH , hat die Vermittlerhaftung stark ausgedehnt, so dass eine Prüfung von Ansprüchen gegen den Vermittler lohnt.

Handelsvertreterkleiner

Läuft die Kapitalanlage, die Versicherung oder die Beteiligung schlecht oder geht gar in Insolvenz, kann der Vermittler oder Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Die gesetzliche Haftung beruht auf §§ 59 ff VVG (Makler) oder § 86 HGB (Handelsvertreter) und ist sehr umfassend. Der Vermittler muss sich zunächst selbst über die Anlage gründlich informieren. Ferner benötigt er die entsprechende Erlaubnis zur konkreten Vermittlung und muss anlegergerecht umfassend beraten.  Der Vermittler muss den Nachweis über ein Beratungsprotokoll führen. Ebenso haftet der Versicherungsvermittler bei Änderungen oder Umdeckungen von Verträgen auf andere Versicherungsgesellschaften oder wenn er nicht über bestehenden Versicherungsbedarf informiert hat.