Thomas Lloyd verliert Berufung

Thomas Lloyd verliert Berufung 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen berichten von einer für Anleger schönen Überraschung am 05.01.2022 , geschehen am Oberlandesgericht Dresden, Schloßplatz 1 in Dresden.

Was war geschehen?

Die Thomas Lloyd Nachfolgefirma CTIH,  CT infrastructure holding Ltd. , war in 2021 auf eine Klage der Rechtsanwälte Gödel & Collegen vor dem Landgericht zur Zahlung des Anlagebetrages verurteilt worden. Das Landgericht hatte entschieden, daß die von Thomas Lloyd ( bzw CTI oder High Yield Funds etc. ) einseitig vorgenommene Umwandlung der Genußscheine in Aktien bei gleichzeitig starker Geldabwertung unzulässig war.

Hiergegen hatte die CTIH nun Berufung ( gemäß § 511 ZPO) zum OLG Dresden eingelegt, dem höchsten Gericht des Bundeslandes.

Das OlG hatte die mündliche Verhandlung – im bundesweiten Vergleich sehr schnell – gleich auf den neuen  Jahresbeginn anberaumt, nämlich den 05.Januar 2022, vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes.

Die Anwälte der CTIH hatten vorher mit sehr langem Schriftsatz Ihre Berufung begründet und Ausführungen gemacht, warum die Umwandlung in Aktien , die Geldabwertung und die Nichtauszahlung des fälligen Anlagebetrages rechtens gewesen sein soll.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben dagegengehalten und umfangreich an vertraglichen und gesetzlichen Regelungen aufgezeigt, warum die Geldentwertung durch Thomas Lloyd bzw. CTIH rechtswidrig ist. Danach wurden von den Anwälten der TL noch angebliche Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und behauptet, man hätte in den entscheidenden Jahren 20218 und 2019 nur Verluste gemacht.

Außerdem würden die Aktien von CTIH an der Börse gehandelt werden. Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen konnten aber trotz intensiver Recherchen keine Börse oder Kurslisten ermitteln, aus denen hervorgeht, daß CTIH Aktien an der englischen Börse gehandelt werden. Auch an deutschen Börsen ist keine Aktie der CTIH gehandelt. Auf keinem Kurszettel lassen sich Aktien der CTIH finden.

Gefragt, an welcher Börse den die CTIH Aktien gehandelt würden, ließ die Thomas Lloyd Nachfolgefirma unbeantwortet.

Dies unterstreicht, daß die gesamten schönen und vertröstenden Ausführungen und Erklärungen der Thomas Lloyd Nachfolgefirmen frei erfunden sind. Diese  Firmen zahlen einfach das wohl vorhandene Geld der Ausleger nicht aus. Ausgenutzt werden dabei die politischen und juristischen Besonderheiten des Austritts Englands aus der EU, der BREXIT. Das ist ein einmaliger Vorgang in der deutschen Wirtschaftsgeschichte.

Aber auch die Anleger, die einer Umwandlung in Aktien zugestimmt haben-erfreulicherweise die wenigsten, dürften nach Einschätzung der Rechtsanwälte Gödel & Collegen dennoch einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die CTIH haben. Aber zurück zu den Ereignissen am 05.01.2022:

In der mündlichen Verhandlung haben die Richter des Oberlandesgerichtes nun deutlich gemacht, daß sie der Auffassung der Rechtsanwälte Gödel & Collegen und somit den Ansprüchen der Anlegern folgen werden, und ebenfalls in letzter Tatsacheninstanz Thomas Lloyd bzw. CTIH zur Rückzahlung  verurteilen werden. Thomas Lloyd verliert Berufung vor Gericht. Urteil Gemäß § 540 ZPO.

Es gibt noch eine ganze Reihe von weiteren Klagen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen vor dem Landgericht Dresden, aber auch vor anderen Landgerichten. Die einzelnen Klagen werden immer vor dem sogenannten Wohnsitzgericht ( § 13 ZPO) erhoben, also dem Ort , wo der jeweilige durch Thomas Lloyd geschädigte Anleger wohnt.

Die Vermittler der Thomas Lloyd anlagen waren ja schwerpunktmäßig in Sachsen, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg damals tätig und haben ihre Kunden zur Anlage bei Thomas Lloyd etc. überredet. Dadurch entstehen die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Landgerichte. Wenn geschädigte Anleger auch bislang nicht in England klagen müssen sondern dies in in Deutschland noch möglich ist, dann natürlich nicht vor einem x-beliebigen deutschen Gericht, sondern eben immer vor dem zuständigen Wohnsitzgericht ( § 13 ZPO) in Deutschland. Bei Klageerhebung prüft das jeweils angerufene Gericht daraufhin seine Zuständigkeit.

 

Was gilt für andere gleichartige Verfahren?

Beim gleichen Oberlandesgericht stehen noch weitere Verhandlungstermine von anderen Anlegern an, wo es  um praktisch die gleichen Ansprüche geht. Auch dort hatten die Anleger , vertreten durch die Rechtsanwälte Gödel & Collegen, jeweils ihre Prozesse in 1. Instanz gewonnen und die Thomas Lloyd Firmen hatten gegen die Urteile Berufungen eingelegt.

Es bleibt abzuwarten, ob die CTIH nun in Hinblick auf das verlorene Verfahren beim gleichen Oberlandesgericht Ihre Berufungen in den anderen Verfahren zurücknehmen wird  oder ob sie es auf weitere Verurteilungen ankommen lassen wird. In etlichen Fällen hat CTIH ja den jeweiligen Urteilsbetrag mit Einlegung der Berufung bei einem zuständigen Amtsgericht hinterlegt ( Hinterlegung gemäß §§ 372 BGB) .

Es ist davon auszugehen, daß der gleiche Senat des OLG Dresden künftig ähnliche anhängige Parallelverfahren in gleicher Weise behandeln wird wie im Prozess vom 05.01.2022 und die CTIH ebenfalls unter Abweisung der Berufungen zur Zahlung verurteilen wird.

Die Anwälte der CTIH haben auch keine neuen Argumente vorgebracht und es sind auch keine veränderten Umstände ersichtlich, so die Auffassung der Rechtsanwälte Gödel & Collegen. Natürlich ist bekanntermaßen jedes Gerichtsverfahren immer mit einem zumindest verbleibenden Restrisiko verbunden. Aber wenn positive Urteile und Zurückweisungen von Berufungen wie hier vorliegen, besteht aller Grund zum Optimismus.

Dies gilt um so mehr, als daß die Auszahlungsansprüche der Geschädigten ja völlig berechtigt sind. Die Anleger kommen aus allen möglichen Berufen,  aus verschiedenen sozialen Schichten, und sind vielleicht mittlerweile Rentner.

Die Anlagebeträge differieren stark und beginnen mit 5.000 Euro. Nach Auswertungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen kommt die Mehrzahl der Anlagebeträge zwischen 10.000 und 25.000 Euro zu liegen. Nicht selten gibt es aber auch Geldanlagen von 50.000 oder 100.000 Euro. In den meisten Fällen sind die Anlagen in Form von Monatsbeiträgen angespart worden, Es gibt aber auch Anleger, die in Einmalbeträgen ihr Geld angelegt haben oder größere Geldbeträge zusätzlich eingezahlt haben, wenn sie aufgrund besonderer Umstände einmal einen größeren Geldbetrag zur Verfügung hatten.

In keinem Fall sind die Anleger  aber gewiefte Geschäftsleute oder Spekulanten,  die eine unsichere Anlage nur wegen hoher Renditemöglichkeiten hätten haben wollen. Im Gegenteil: Befragungen haben ergeben, daß die Anleger bei Thomas Lloyd Firmen fast immer eine finanzielle Absicherung für ihr Alter erreichen wollten. In diesem Sinne wurden den Anlegern ja auch die Finanzprodukte von Thomas Lloyd von den Vermittlern schmackhaft gemacht und verkauft.

Nach all dem darf von der Prognose her nun davon ausgegangen werden, daß auch in anderen, praktisch gleichen Verfahren, Thomas Lloyd Nachfolgefirmen ebenfalls zur Zahlung verurteilt werden.

Auch kann davon ausgegangen werden, daß sich wohl auch andere Oberlandesgerichte in anderen Bundesländern den Urteilen des OLG Dresden entsprechend anschließen werden. Die Urteilsbegründung des OLG Dresden ist nämlich überzeugend und es dient des Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

 

Können Anleger, die bislang nicht geklagt haben, nun einfach abwarten, daß Thomas Lloyd auszahlt?

Nein!

Nach nun langer Erfahrung die klare und ernst gemeinte Antwort – leider nein.

Jeder Anleger sollte als gesichert davon ausgehen, daß keine der Thomas Lloyd Nachfolgefirmen Auszahlungen freiwillig machen wird.

Auch nicht die Anleger der ganz aktuellen Cleantech Finanzanlagen, die erst kürzlich fällig geworden sind.

Man muß wissen, daß aus den genannten Urteilen und den gewonnenen Berufungsverfahren  sich nach deutschem Recht leider keine automatische Auszahlung durchsetzen läßt. Jedes Gerichtsverfahren steht für eine Vollstreckung jeweils für sich.

Wer sein Geld zurückhaben will, muß selbst vor Gericht gegen ehemalige Thomas Lloyd Firmen klagen!

Wer das nicht glaubt oder glauben möchte, dem sei noch folgender Rat gegeben:

Schreiben Sie an die jeweilige Thomas Lloyd Nachfolgefirma und setzten eine letzte Frist zur Auszahlung des Geldes mit einem genau bezeichneten Datum. Das ist wegen der Nachweisbarkeit besser als dort anzurufen, was aber auch geht:

Bei Thomas Lloyd Global Asset Management GmbH ( es ist nur die Vertriebsfirma, nicht die Anlagefirma) in Frankfurt am Main, Hanauer Landstrasse 291 B in 60314 Frankfurt am Main . Telefonnummer  : 0800 0900 0066

Drohen Sie Klage an für den Fall der fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist.

Wenn auch dann keine Auszahlung kommt, war s das, wie oben ausgeführt. Punkt.

 

Sollte man einer der Interessengemeinschaften geschädigter Anleger beitreten?

Im Internet finden sich auch für Thomas Lloyd Geschädigte etliche Interessengemeinschaften, die vorgeben, in der Gruppe sei man stärker und gemeinsam könne geklagt werden. Diese Interessengemeinschaften inserieren in bezahlten Google Anzeigen und erwecken den Anschein, als ob sie selbst interessengerecht aus Verantwortung geschädigte Anleger uneigennützig zusammen führen und unterstützen wollten. Der Gedanke , der da Propagiert wird, erscheint ja gut und vernünftig. Wenn die Verbindung von geschädigten Anlegern zu einer echten Streitgemeinschaft bei entsprechender Kostenteilung in DEutschland möglich wäre!

Das ist aber schlichtweg falsch. Sammelklagen sind in Deutschland, anders als beispielsweise in den USA, nicht möglich und es gibt sie auch gegen Thomas Lloyd Firmen nicht.

Diese sogenannten Anlegergemeinschaften sind letztendlich Werbefirmen mit eigenen wirtschaftlichen Interessen, um Mandate für mit ihnen zusammenarbeitenden Anwälten zu beschaffen.

Das ist ja grundsätzlich vielleicht nicht schlecht, wenn nicht von der Interessengemeinschaft zusätzlich auch ein Geldbeitrag gefordert wird. Aber auch wenn das nicht der Fall ist und keine ” Gebühren” verlangt werden weiß man nicht, welcher Anwalt dann vielleicht tätig wird, wenn es überhaupt dazu kommt. Es ist nicht bekannt, daß diese Interessengemeinschaften den einzelnen neuen Mitgliedern die Namen und Adressen der bereits vorhandenen Mitgliedern zur Verfügung gestellt hätten. Aber genau das wäre ja wichtig, wenn es darauf ankäme, daß die Mitglieder sich absprechen können.Es ist

Ein geschädigter Anleger sollte sich besser selbst seinen eigene fachkundigen Anwalt für diese spezielle Angelegenheit suchen. Die Anlegergemeinschaften selbst können juristisch ja gar nichts unternehmen. wenn das Gegenteil behauptet würde, so wäre dies ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

 

Empfehlung zum weiteren Vorgehen:

Anleger sollten ihre Vertragsunterlagen und die weitere Vorgehensweise von Thomas Lloyd Firmen durch erfahrene, spezialisierte Anwälte prüfen  lassen, ob diese Unterlagen genauso fehlerhaft und angreifbar sind.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen führen beispielsweise unverbindliche Prüfungen durch und teilen zeitnah die jeweiligen Erfolgsaussichten mit.

Benötigt werden dazu Kopien der Vertragsunterlagen, des Antrages und der weiteren Korrespondenz.

Erst dann trifft der Anleger seine Entscheidung, sein Geld einzuklagen oder darauf  zu verzichten.

 

Nach wie vor ist Eile geboten

Trotz der sehr erfreulichen Urteile zugunsten der geschädigten Anleger verweisen die Rechtsanwälte Gödel & Collegen immer wieder darauf, daß es völlig offen ist, wie lange noch eine der Thomas Lloyd Nachfolgefirmen in Deutschland vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.

Bekanntlich haben diese Firmen ihren Sitz nach England verlegt, um die Vorteile des BREXIT für Ihre anlegerschädigenden Zwecke auszunutzen. Wenn die Bindungen zwischen EU und England noch weiter abreißen, kann es ein, daß eine Klage in Deutschland juristisch nicht mehr zugelassen wird.

Natürlich kann jeder Anleger in Zukunft die Thomas Lloyd Nachfolgefirmen verklagen, da dies ja ihren Firmensitz in England haben.

Dies wäre aber für die Anleger mit wesentlich höheren Gerichts- und Anwaltskosten als in Deutschland verbunden. Ganz erschwerend ist aber das zumindest teilweise andere Rechts in England, welches Anwendung finden würde. Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen empfehlen aufgrund der zumindest teilweise bekannten Umstände und Hintergründe im englischen Rechtssystem keine Klage in England. Ohne genaue Kenntnisse ist dies aus aktueller Sicht keine vernünftige Option.

Um sicherzugehen und um die genauen Bedingungen und Konditionen abklären zu lassen, sollte aber ein Anleger im Bedarfsfall sich von einen Anwalt in England beraten lassen.

 

Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherung?!

Da die Erfahrung zeigt, daß viele geschädigte Anleger das Kostenrisiko einer Klage scheuen – obwohl sie damit auf ihr Geld verzichten!!!! –

soll hier auf die Möglichkeit hingewiesen werden, daß je nach Vertrag und Gesellschaft die Rechtsschutzversicherung geschädigter Anleger Kostendeckung geben könnte. Dazu gehört, daß das Risiko von Geldanlagen mitversichert ist. In früheren Zeiten war dies ken Problem. Aber die Streitigkeiten auch um Geldanlagen sind angewachsen.

Wichtigste Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Versicherung  ist nach Sichtung der Vertragsbedingungen der meisten Rechtsschutzversicherungsgesellschaften, das der Rechtschutzvertrag schon einige Jahre bestehen sollte. Bei erst vor kürzerer Zeit abgeschlossenen Versicherungen ist meistens das Risiko von “Geldanlagen” ausgeschlossen.

Es lohnt sich also bei seiner Rechtsschutzversicherung um Kostenschutz nachzufragen. Das kann der Versicherte selbst tun oder ggfs. auch seinen Anwalt damit beauftragen. Sollte bei telefonischer Nachfrage vom Sachbearbeiter vorschnell eine Ablehnung erklärt werden, sollte unbedingt nachgefragt werden, wo denn genau der Ausschluß des Risikos im Versicherungsvertrag stehen soll.

Leider hat sich nach Auswertungen von Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherern durch die  Rechtsanwälte Gödel & Collegen gezeigt, daß Rechtsschutzversicherer in den letzten Jahren zunehmend versuchen, einen Schadensfall ihrer Kunden , also eine Kostenübernahme, abzuwimmeln. Dies geschieht durchaus auch in solchen Fällen, in denen Kostenschutz vom Versicherer gewährt werden müßte. Ganz oft geschieht dies auch, wenn der Kunde seine Rechtsschutzversicherung gewechselt hat. Hier ist Beharrlichkeit gefordert.

Eines kann allerdings jetzt schon gesagt werden: Die Rechtschutzversicherung wird nicht die Kosten eines Rechtstreits gegen Thomas Lloyd in England übernehmen. Kostenübernahmen für Klagen im Ausland sind schon immer in der Bedingungen der Rechtsschutzversicherer ausgeschlossen gewesen, was aufgrund des unkalkulierbaren Risikos bei den unterschiedlichsten Auslandsstreitigkeiten auch verständlich ist.

Die Frage, ob Sie eine Rechtschutzversicherung unterhalten oder nicht oder Ihnen diese keinen Kostenschutz gewährt und Sie also auf eigene Kosten klagen müssen, machen Sie davon nicht Ihr weiteres Vorgehen abhängig.

 

Entscheiden Sie als Anleger, ob Sie Thomas Lloyd Ihr angespartes Kapital kampflos überlassen wollen