Private Krankenversicherung
In Deutschland gibt es ca. 9 Millionen privat Krankenversicherte (§193 VVG).
Der Versicherer darf die private Krankenversicherung nicht kündigen (§206 VVG), z.B bei Rückforderung von Beitragserhöhungen.
Obwohl die Versicherung mit Ihrem Versicherungsnehmer einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat, darf die private Krankenversicherung einseitig, sogar jährlich, die Beiträge erhöhen, wenn ein sogenannter Treuhänder die Erhöhung allgemein bestätigt.
Die Beiträge haben sich in den letzten 10 Jahren etwa verdoppelt.
Aktuell gibt es eine neue obergerichtliche Rechtsprechung, der zufolge die Beitragserhöhungen der letzten Jahre fehlerhaft und damit nichtig sind. In diesen Fällen sind die Beitragserhöhungen vom Versicherer zurückzuzahlen und es gilt wieder der alte Monatsbeitrag aus früherer Zeit.
Dies gilt nicht nur für die konkret betroffene AXA Krankenversicherung, sondern kommt auch in Betracht für viele andere Versicherungen wie beispielsweise DKV , Debeka, Generali , HanseMerkur usw.
Zur unverbindlichen und sachkundigen Prüfung werden die jeweiligen Beitragserhöhungsscheiben benötigt.