Als zusätzliche Rücklage fürs Alter lockt die Basis-Rentenversicherung viele Selbstständige in ein Vertragsverhältnis, dessen Folgen zunächst gerne von Versicherungsvertretern verharmlost werden. Die schmerzhafte Erkenntnis, dass die Basis-Rentenversicherung nicht kündbar ist, folgt meist viel zu spät.
Michael Förstermann hatte sich Anfang des neuen Jahrtausends selbständig gemacht. Er war 30 Jahre alt. Die Geschäfte liefen gut.
Von vielen Seiten hörte er, dass erfolgreiche Selbständige zusätzlich Vorsorge für ihr Alter treffen sollten, und zwar mit der neu eingeführten Basis-Rentenversicherung (Rürup-Rente).
Ein Vermittler empfahl Herrn Förstermann nun eine Basisrentenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 400,00 € und hob vor allem die immensen steuerlichen Vorteile für ihn hervor: Herr Förstermann könne als gutverdienender Selbständiger die Beiträge von der Steuer absetzen und dadurch bereits große Summen einsparen.
Eine weitere Beratung über Besonderheiten des Basisrentenvertrages gab es vom Vermittler aber nicht. Die große Steuerersparnis war das strahlende Argument und Lockmittel des auf Vertragsabschluß drängenden Vermittlers.
Herr Förstermann unterzeichnete nun den Antrag und zahlte dann ab 2007 die monatlichen Beiträge, ohne weiter über seine Basisrentenversicherung nachzudenken.
Jahre vergingen. Mit Corona veränderten sich nun aber viele Dinge im Jahr 2020 und Herr Förstermann musste finanzielle Einzelheiten überdenken und neu regeln.
Eher zufällig wurde er über die Besonderheiten seines Basisrentenversicherungsvertrages aufgeklärt:
Herr Förstermann erfuhr mit Schrecken, was er vorher nicht wusste – sein Basisrentenvertrag ist weder kapitalisierbar noch übertragbar, nicht beleihbar, nicht kündbar und nicht vererbbar. Teilauszahlungen sind nicht möglich. Ohne Einflussmöglichkeiten läuft der Vertrag mindestens bis zu seinem 65. Lebensjahr.
Herr Förstermann hatte Geldbedarf und hätte seinen Vertrag gerne gekündigt oder zumindest beliehen, was aber nicht ging.
Zur Kostenreduzierung bleibt nur die Beitragsfreistellung, was aber bedeutet, dass dann Jahr für Jahr ca. 4 % an laufenden Kosten von der Versicherung vom angesparten Kapital weggenommen werden. Das angesparte Geld schmilzt zusammen und ist auch nicht so gewachsen, wie es 2007 versprochen worden war. Die Zuwächse und Gewinne waren sehr bescheiden und die Kosten sehr hoch.
Und was ist mit der Zukunft des Euros?
Nun erfuhr Herr Förstermann auch noch, dass, wenn er überhaupt Rentenzahlungen im Alter bekommt, diese Renten dann auch noch versteuert werden! Der ganze Vorteil der Steuerersparnis in den ersten Jahren geht dann wieder durch die nachgelagerte Versteuerung verloren. Um überhaupt eine annähernde Leistung durch Rentenzahlungen im Verhältnis zu den Einzahlungen zu bekommen, müsste Herr Förstermann mindestens 100 Jahre alt werden. Der Basisrentenvertrag war und ist ein sehr schlechtes Geschäft, musste Herr Förstermann leider feststellen.
Die anwaltliche Prüfung seiner Vertragsunterlagen machte nun Hoffnung: Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen stellten gravierende Beratungsfehler fest, da Herr Förstermann über die Besonderheiten des Vertrages nicht aufgeklärt worden war. Außerdem sind Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformationen nicht ordnungsgemäß und unvollständig. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann auch nach vielen Jahren ein Basisrentenvertrag beendet und rückabgewickelt werden. Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung. Herr Förstermann erhält seine eingezahlten Prämien plus einer Verzinsung zurück. Herr Förstermann weiß die anwaltliche Leistung der Rechtsanwälte Gödel & Collegen zu schätzen und verwendet nun seine rückerstatteten Beitragszahlungen für sinnvolle Investitionen in dieser Zeit.