Ist der Arbeitsplatz in der Coronakrise gefährdet?
Ob Arbeitsnehmer oder Arbeitgeber : Es gibt große Probleme mit dem Arbeitsplatz
Unser Kollege Herr Rechtsanwalt Meichsner, Rechtsanwalt in Chemnitz, betreut in dieser Zeit besonders Mandanten mit arbeitsrechtlichen Fragen.
Als Rechtsanwalt in Chemnitz werden uns die unterschiedlichsten arbeitsrechtlichen Fragen gestellt:
Sind Kündigungen möglich?
Oft sind jetzt Betriebe geschlossen oder auf eine Mindestgröße herabgefahren, sodaß Kündigungen von Arbeitsplätzen anstehen.
Selbstverständlich gelten auch jetzt die grundlegenden Gesetze , wovon wir bei der Beratung ausgehen. Allerdings gibt es durch Corona neue Umstände und damit neue Interpretationen. Eine endgültige Klärung wird es erst in ferner Zukunft geben.
Betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona halten wir für berechtigt. Die Sozialauswahl ist zu beachten. Bei Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern geht dies ohnehin. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht möglich.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home Office, wenn der Betrieb in den Räumlichkeiten weiterläuft?
Gerne hätten Arbeitnehmer eine Anspruch auf Home Office. Leider gibt es für solch einen Anspruch keine rechtliche Grundlage, die insbesondere ermöglichen könnte diesen Anspruch durchzusetzen. Versuchen Sie daher im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung für die Coronakrise zu finden.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnzahlung, wenn er zu Hause bleibt und sein Kind betreut, weil die KITA oder die Schule geschlossen sind?
Wir verneinen einen Lohnanspruch, wenn auch diese Frage sehr umstritten ist. Eventuell kann in diesem Fall auch eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber geschaffen werden. Insbesondere besteht immer die Möglichkeit seinen Urlaubsanspruch als Arbeitnehmer zu nutzen.
Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verlegung seines bereits beantragten und genehmigten Urlaubs, weil er die gebuchte Reise wegen Corona nicht antreten kann?
Nein, dieses Ausfallrisiko trägt der Arbeitnehmer. Möglicherweise stimmt aber der Arbeitgeber einer Verlegung zu.
Besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn ein Betrieb – wie jetzt so viele – durch die Allgemeinverfügung der jeweiligen Bundesländer geschlossen wird?
Wenn auch bislang in sogenannten Eilverfahren den Behörden Recht gegeben wurde, gehen wir davon aus, dass in zukünftigen Gerichtsverfahren doch Entschädigungsansprüche durchgesetzt werden können.
Wir sind der Auffassung, daß es keine ausreichende rechtliche Grundlage für entschädigungslose Betriebsschließungen gibt. Gerade das jetzt dazu herangezogene Infektionsschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage halten wir für keine ausreichende rechtliche Grundlage in Grundrechte entschädigungsfrei einzugreifen.
Fazit:
Es kommt hier immer ganz besonders auf die jeweiligen Einzelumstände an. Es ist daher zwingend notwendig sich von Ihrem Rechtsanwalt in Chemnitz beraten zu lassen, um sich richtig und effektiv gegen die Corona-Folgen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Wir helfen Ihnen gerne.
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz.