Ein Sachstandbericht für Anleger von ThomasLloyd / CT Infrastructure Holding Ltd.

Ein Sachstandbericht für Anleger von ThomasLloyd / CT Infrastructure Holding Ltd.

Seit 2017 erhalten ThomasLloyd-Anleger trotz Kündigung ihr Geld nicht ausgezahlt.

 

Die ThomasLloyd mit ihren verschiedenen Fonds hat sich nach Großbritannien abgesetzt und in CT-Infrastructure Holding Ltd. umbenannt. Anleger wurden zu Zwangsaktionären, mit Aktien fast ohne Wert.

 

Spätestens seit 2019 zahlte die Firma nur noch auf gerichtliche Klagen hin aus. Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU werden in Deutschland eingereichte Klagen immer problematischer – wegen der Zuständigkeit.

 

Aktuell gelingt es uns immer noch, die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ThomasLloyd/CT Infrastructure Holding Ltd. durchzusetzen.

 

Die Firma ThomasLloyd Investment AG ist verschwunden. Rechtsnachfolgerin ist die CT Infrastructure Holding Ltd. Auch hier ist es gelungen, höchstrichterliche Entscheidungen zu erreichen, nach denen die CT Infrastructure Holding Ltd. als Rechtsnachfolgerin in Deutschland von Anlegern an ihrem Wohnsitzgericht verklagt werden kann. In der Vergangenheit wurden bislang alle Klagen gegen ThomasLloyd/CT Infrastructure Holding Ltd. in Deutschland gewonnen.

 

Es ist nicht davon auszugehen und nicht bekannt, dass eine Klage ein Großbritannien/London Erfolg hätte. Kein Anleger sollte davon ausgehen, dass die in Aktien gegen den Willen der Anleger umgewandelten Anlagebeträge eines Tages wieder wertvoll werden.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben auf diese kritische Situation wiederholt hingewiesen.

Wer sein Geld nicht endgültig abschreiben will, muss jetzt etwas unternehmen, so lang es noch geht.

 

Aufgrund des EU-Austritts von Großbritannien ist damit zu rechnen, dass die stillschweigend verlängerten Übergangsvorschriften für immer entfallen.

 

Mit Klagen, die wir in letzter Zeit bei deutschen Gerichten eingereicht haben, konnten wir erreichen, dass diese Klagen angenommen wurden.

 

Weder der Ausschluss über die Genussrechtsbedingungen hat gegriffen, demzufolge eine Gerichtsstandvereinbarung besteht, die aber nicht wirksam ist. Ebenso wenig ist eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen einschlägig.

 

Aktuell erreichen wir es noch, dass Klagen bei deutschen Gerichten u.a. in Anwendung des sogenannten Lugano-Übereinkommens angenommen werden, und zwar nach Grundsätzen des Verbraucherrechtes.

 

Dies gilt für die meistern Anlagen bei ThomasLloyd und den verschiedenen Fonds, wie beispielsweise ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 und Fund 425, DKM Global Select Multi-Strategie oder ThomasLloyd Absolut Return Fund.

 

Jeder ThomasLloyd-Anleger kann seine Unterlagen unverbindlich bei den Rechtsanwälten Gödel & Collegen zur Prüfung einreichen, ob noch eine Klagemöglichkeit bezüglich des jeweiligen Vertragstyps in Deutschland grundsätzlich besteht.