Wurde Ihr Betrieb zwangsweise wegen Corona geschlossen?
Egal ob es um eine Gaststätte, Friseur, Einzelhandel oder Dienstleistung geht:
Die erste Frage ist, haben Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Inhaltsversicherung) für Ihren Betrieb?
Vielleicht wissen Sie es gar nicht, wenn Sie nur, aber immerhin, eine sogenannte kleine BU (Betriebsunterbrechnung) haben im Rahmen einer breiteren Gesamtversicherung.
Aktuell lehnen aber viele Versicherer Leistungen im Rahmen einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung ab mit der Begründung, Corona sei in den Bedingungen nicht genannt und daher nicht mitversichert.
Lassen Sie sich damit nicht abspeisen.
Nach den Versicherungsbedingungen besteht häufig Versicherungsschutz bei Infektionskrankheiten (die dann aufgezählt werden oder im Gesetz aufgezählt sind). Corona Covid-19 ist aber ein neuer Erreger und erst seit Januar 2020 meldepflichtig , sodass er daher gar nicht im Infektionsschutzgesetz genannt werden konnte.
Die Behörden begründen aber ihre Betriebsschließungsverfügungen mit dem Infektionsschutzgesetz, sodass deshalb des Versicherungsschutz auch bei Corona bestehen muß. Außerdem gehen Unklarheiten in der Bedingungen zu Lasten des Versichereres.
Wahrscheinlich können Sie aber kaum „Kulanz“ Ihres Versicherers erwarten.
Für Gaststätten mit BU wurde ja kürzlich ein sogenanntes Hilfsangebot von mehreren Versicherern gemacht, demzufolge 15 % der im Vertrag vereinbarten Schadensume gezahlt werden, wenn damit alle Forderungen des Versicherungsnehmers abgegolten sind. Lassen Sie sich auf solch einen zu geringen und faulen Kompromiss nicht ein. Fragen Sie sich, warum die Versicherer solch ein Angebot machen, wenn doch angeblich gar keine vertragliche Verpflichtung bestehen soll?! Wir haben in den letzten Jahren von keiner Versicherung eine Zahlung aus Gutmütigkeit erlebt.
Als Ihr Rechtsanwalt in Chemnitz mit langjähriger Erfahrung im Versicherungsrecht unterstützen wir Sie fachlich fundiert.