NEUSTART RÜCKTRITT LEBENSVERSICHERUNG 1!
A Geld zurück aus Verträgen, 15 bis 20 % und mehr im rechnerischen Durchschnitt.
Es lohnt sich wieder und immer mehr, seine alte oder gekündigte Lebensversicherung zu widerrufen und rückabwickeln zu lassen, da meistens der Rückkaufswert der Versicherungen schlechter ist als die über die Jahre eingezahlten Beiträge.
B Seit einigen Jahren ist es möglich und etlichen Versicherungsnehmern auch bekannt, daß man seine vor Jahren, meist vor 2008, abgeschlossene Lebensversicherung auch noch nach vielen Jahren widerrufen kann, wenn der Vertrag fehlerhaft zustande kam und die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war.
Der große Vorteil: Man bekommt alle Beitrage zurück!
Bei Verträgen die ab 2008 abgeschlossen worden waren, bekam allerdings ein Versicherungsnehmer nach deutscher Rechtsanwendung bislang oft nur den Rückkaufswert bei Widerruf erstattet.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis als europarechtswidrig beurteilt.
Dadurch gibt es einen fundamentalen Neustart Rücktritt Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer hat nun die neue und noch bessere Chance aus seiner unattraktiven Lebensversicherung auszusteigen und kann alle eingezahlten Beiträge zurückverlangen.
Diese haben – in den deutschen Medien eher unterdrückte – Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich gemacht. Wie gesagt, in der deutschen Öffentlichkeit eher unbeachtet, weil Zeitungen und Fernsehen kaum darüber berichtet haben hat der EuGH am 19 . Dezember 2019 drei sehr verbraucherfreundliche Urteile erlassen, die in die deutsche Rechtslage einbezogen müssen.
Es handelt sich dabei um die Entscheidungen mit den Aktenzeichen C-355/18, C-356/18 , C- 357/18 und C-479/18.
Ganz besonders betroffen sind von diesen Entscheidungen und der neuen, verbraucherfreundlicheren Rechtslage die Versicherungsgesellschaften, die seit jeher eben konkret auf Rücktrittsbelehrungen, also auf den Rücktritt (statt der Widerrufs) abgestellt haben.
Hier seien nachfolgend zunächst die deutschen Versicherungsgesellschaften genannt, die in besonderer Weise von den Urteilen des EuGH betroffen sind, obwohl auch die meisten anderen Versicherungsgesellschaften davon ebenfalls betroffen sein dürften, wie weiter unten dargestellt.
C Die deutschen Versicherer:
AachenMünchner Versicherung, umbenannt in Generali Lebensversicherung, auch umbenannt in Proxalto Versicherung
Aspecta Lebensversicherung, verschmolzen zu HDI Lebensversicherung
Cosmos Direkt Lebensversicherung
DEVK Lebensversicherung
ERGO Lebensversicherung , verschmolzen mit ehemals Victoria Lebensversicherung
LVM Lebensversicherung
NeueLeben Lebensversicherung
Postbank Lebensversicherung
Skandia Lebensversicherung
TARGO Lebensversicherung , verschmolzen mit ehemals CIV Lebensversicherung
Vorsorge Lebensversicherung, jetzt ERGO Vorsorge Lebensversicherung genannt
Hinzu kommen die formell in Liechtenstein angesiedelten Lebensversicherer, die aber fast ausschlißlich ihre Versicherungsverträge in Deutschland verkaufen, nämlich:
PrismaLIFE Lebensversicherung
AtlanticLux Lebensversicherung
Clerical Medical Insurance/ Lebensversicherung
außerdem:
Vorsorge Luxemburg Lebensversicherung, eine Tochter der ERGO Versicherungsgruppe
D Gute Chancen für Verbraucher
Versicherungsnehmer dieser Versicherungsgesellschaften haben – jeweils von der Vertragsgestaltung im Einzelfall abhängig – die besten Aussichten sich von ihren Lebensversicherung durch Rückabwicklung zu lösen.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Versicherungsvertrag noch läuft, beitragsfrei gestellt oder bereits gekündigt worden ist!
Aber auch Versicherte, die Ihre Verträge bei anderen Gesellschaften abgeschlossen haben, bekommen durch die weiteren Einzelheiten der Urteile des EuGH bessere Möglichkeiten zur Rückabwicklung ihrer Versicherungen.
Nach den neueren Vertragsgestaltungen der Versicherer soll bei Rücktritt bzw. Widerruf nur der Rückkaufwert ausgezahlt werden.
Diese Handhabung ist aber mit den genannten Urteilen des EuGH unvereinbar.
Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf alle ihre gezahlten Beiträge.
Dies ist die für den Verbraucher frohe Botschaft der Urteile der EuGH. Für die an dem Urteilstext interessierten zitieren wir nachfolgend auszugsweise gekürzt aus den Urteilen. Da hier Richter der unterschiedlichsten Muttersprachen innerhalb der Europäischen Union in einer gemeinsamen Kammer entscheiden, gibt es jeweilige Übersetzungen der Urteile in den Sprachen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Dadurch wirken die Entscheidungstexte immer länger und formalistischer formuliert.
Die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat wie folgend – in der amtlichen Übersetzung ins Deutsche – in den Verfahren C-479/18 sowie c-355/18 ff geurteilt:
Die Rechtsvorschriften zur Lebensversicherung dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen , die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,
nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht keiner besonderen Form bedarf, oder
eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung , bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.
Weiterhin führt der EuGH aus, dass das Rücktrittsrecht nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen über das Rücktrittsrecht derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.
E Dann folgt die vielleicht wichtigste Entscheidung des EuGH unter I Ziffer 4:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.
Dies bedeutet, daß der Versicherer dem Verbraucher, also dem Versicherungsnehmer, alle von diesem eingezahlten Beiträge zu erstatten hat.
Was ist jetzt mit den bestehenden oder gekündigten Lebensversicherungen zu tun?
F Es geht um Ihr Geld. Die vermeintlich gute Altersabsicherung durch eine Lebensversicherung ist nicht mehr. Was in früheren Zeiten einmal gut und wichtig war, gilt nun schon viele Jahre aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr.
Entscheidender Grund hierfür sind die seit Jahren sinkenden Zinsen auf die eingezahlten Beiträge.
Im neuen Jahr 2022 wird ein trauriger Negativrekord erreicht. Der Garantiezins ist auf 0,25 % gesenkt worden!
Selbst der für Teile – nicht den Gesamtbetrag – deseingezahlten Kapitals vielleicht im Einzelfall noch bestehende Garantiezins von bis zu 2,75 % wird aber durch die seit 2021 stark gestiegene Inflation mehr als völlig aufgefressen. Die Inflationsrate ist jetzt schon höher.
Mit anderen Worten: Monat für Monat wird Ihr Kapital in Ihrer Lebensversicherung weniger und damit eine etwaige RENTE ZUM ENDE DER LAUFZEIT VIEL GERINGER ALS EINMAL VERSPROCHEN WORDEN IST.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen empfehlen jedem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen prüfen zu lassen. Dies geschieht am Besten durch Übermittlung von Kopien (bzw. e-mail) des Vertrages, des Antrages und der vorhandenen Versicherungsbedingungen.
Die Prüfung erfolgt unverbindlich und binnen 7 Arbeitstagen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Das Ergebnis wird offen und OHNE WENN UND ABER mitgeteilt.
Es liegt dann nach Vorlage der Empfehlung durch die Rechtsanwälte Gödel & Collegen am Versicherungsnehmer zu entscheiden, was er unternehmen will. Dabei kann er wenn gewünscht auch noch unverbindlich weitergehend beraten werden. Wichtig ist immer, daß der Versicherte bestmöglich über alle wichtigen Umstände, die Chancen und Risiken aufgeklärt ist und im übrigen von den aus anderen Verfahren gemachten Erfahrungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht profitieren kann. Außerdem muß die Kostenfrage in der jeweiligen Relation klar abgeklärt sein.
G Die maroden Versicherer
Leider muß der Versicherte in den heutigen Zeiten auch wissen, daß sein über die Jahre angelegtes Geld bei zahlreichen Lebensversicherungsgesellschaften nicht mehr sicher sein könnte und vielfach bereits nicht mehr sicher ist.
Bei Lebensversicherern, die Ihren Sitz nicht in der Europäischen Union haben, wozu jetzt bekanntlich auch Großbritannien bzw. England nicht mehr gehören, gibt es praktisch keine Absicherung für die Anleger und Versicherten.
Aber leider sieht es auch bei vielen deutschen Versicherungsgesellschaften nicht mehr so rosig aus, in etlichen Fällen sogar richtig schlecht.
Die Aufsichtsbehörde für die Versicherungsgesellschaften, die BAFIN, hat kürzlich mitgeteilt, daß 34 deutsche Versicherer unter ihrer besonderer Aufsicht stehen, also wirtschaftlich gefährdet sind.
Das heißt für den Versicherten, der bei der “falschen” Versicherung Anleger und Versicherter ist, in seinem Interesse möglichst schnell von dieser Gesellschaft wegzukommen. Da lohnen sich in jedem Fall die Kosten für Gericht und Anwalt, wenn ansonsten vielleicht die gesamten angelegten Gelder gefährdet oder weg sind.
Es gibt auch keine wirklich Absicherung der Versicherten vor Konkurs, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit der doch zahlreichen Versicherungsfirmen , also, wie man früher einmal sagte, keine Mündelsicherheit.
Es gibt zwar tatsächlich einen sogenannten Rettungsschirm, nämlich die Protektor AG. Diese Gesellschaft ist aber kaum mehr als Augenwischerei. Die Protektor AG ist mit einem Kapital von ca. 350 Millionen Euro ausgestattet. Bitte Nachdenken : Diese Summe reicht nicht um die Insolvenz auch nur eine kleinen mittleren Versicherungsunternehmens abzudecken! Und es gibt eben laut BAFIN weit mehr als 30 gefährdete Versicherer. Aufgrund der Zinssituation wird sich diese gefährliche Wirtschaftslage auch weiterhin schlecht für Verbraucher entwickeln.
ES IST IHR GELD WELCHES SIE SICH WIEDERHOLEN MÖCHTEN UND SOLLTEN!