Betriebe sind geschlossen, müssen schließen oder haben eine deutliche Auftragsminderung. Der Arbeitgeber muss handeln, wenn er die Personalkosten nicht mehr zahlen kann.
Die erste Möglichkeit ist die Anmeldung von Kurzarbeit, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Einzelheiten sind unproblematisch mit dem Arbeitsamt abzustimmen.
Soweit die Beantragung von Kurzarbeit nicht greift, kommt die Kündigung in Betracht.
Eine Kündigung wegen Corona und aus den sich dadurch ergebenden betrieblichen Problemen müsste juristisch begründet sein und auch bei einem Arbeitsrechtsstreit Bestand haben.
Soweit natürlich Tarifverträge bestehen, was in der Regel nur bei größeren Betrieben der Fall ist, kommt es auf die dortigen Regelungen an.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]