KRANKENTAGEGELD-HERABSETZUNG UNZULÄSSIG-Nachzahlung fordern!

Wer eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat ist meistens selbständig und möchte im Krankheitsfall sein ganz oder teilweise ausgefallenes Einkommen durch das Krankentagegeld ersetzt bekommen.

Dirk Müller, selbständiger Handwerksmeister, fühlte sich durch eine 2008 abgeschlossene Krankentagegeldversicherung gut abgesichert. Als er in 2023 erstmals länger erkrankte, meldete er seinen Anspruch auf Krankentagegeld bei der Versicherung an.

Aufgrund seines Tarifes hat er Anspruch auf Krankentagegeld nach Ablauf von 21 Karenztagen in Höhe von 154,70 Euro. Zunächst zahlte die Versicherung für 3 Monate nach Karenz 23.432,40 Euro.

In 2024 erhielt Dirk Müller einen Brief von seiner Versicherung mit der Aufforderung, seine vollständige Einkommensnachweise für die vergangenen 3 Jahre vorzulegen. Nachdem er dies getan hatte, forderte ihn seine Versicherung auf, 9.138,64 Euro zurückzuzahlen. Zur Begründung berief sich die Versicherung darauf, daß das Einkommen von Herrn Müller im Jahresdurchschnitt gesunken sei und dass eine neu eingeführte Klausel im Versicherungsvertrag eine Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen vorsehe.

Dirk Müller ließ sich nun von den Rechtsanwälten Gödel & Collegen beraten, die nun gegen die Rückzahlungsforderung der Versicherung juristisch vorgegangen sind.

Dabei hilft Dirk Müller eine neue Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof), der zufolge solche neu eingeführten Herabsetzungsklauseln und damit Zahlungsrückforderungen unwirksam und unzulässig sind.

Das Urteil des BGH (Aktenzeichen IV ZR32/24) ist verbraucherfreundlich und weist die bisherige Rechtsprechung vieler Gerichte zugunsten der Versicherungsgesellschaften zurück.

Hintergrund ist, daß Versicherungen in alten Verträgen noch unwirksame Herabsetzungsklauseln haben oder bei einer danach erfolgten Neufassung und Ersetzung wider rechtswidrig formulierte Klauseln verwenden.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen erklären, daß nach verschiedenen Recherchen und Untersuchungen wohl weit über die Hälfte der bestehenden Krankentagegeldversicherungen – bei fast allen Versicherungsgesellschaften – diese unwirksamen Klauseln enthalten.

Wer also in den letzten 3-4 Jahren nur ein herabgesetztes Krankentagegeld von seiner Versicherung erhalten hat, dürfte einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz haben.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen empfehlen, wegen Herabsetzung reduzierte Abrechnungen der Versicherer für die letzten 3-4 Jahre durch spezialisierte Anwälte prüfen zu lassen.

Es gibt leider auch andere Zahlungsverweigerungen und Kürzungen durch die Versicherungen.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen weisen beispielhaft auf einige typische Fälle hin:

So unterstellen Versicherungen immer häufiger, daß angeblich keine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde. Zahlungen bleiben dann aus oder werden sogar zurückgefordert. Es gibt nicht selten Fälle, daß von Versicherungen sogar leichte Arbeiten ihres erkrankten Versicherungsnehmers herangezogen werden, um nicht zahlen zu müssen. Sogar Gartenarbeit im eigenen Garten wird dabei häufiger als Begründung für angeblich fehlende Arbeitsunfähigkeit bezeichnet

Immer öfter kündigen Versicherer auch Krankentagegeldverträge ihrer älteren oder schon einmal erkrankten Versicherungsnehmer, obwohl dies grundsätzlich nur in den ersten 3 Vertragsjahren zulässig ist.

Leider ist zu beobachten, daß nicht wenige Versicherungen immer öfter regelrecht Gründe suchen oder unterstellen, um berechtigte vertraglichen Leistungen zu verweigern.

Lassen Sie sich das nicht gefallen.

Aber Achtung: Ansprüche verjähren nach 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die herabgesetzten Krankentagegeldzahlungen erfolgten bzw. eben Leistungen überhaupt verweigert wurden.

Text Widget

Nulla vitae elit libero, a pharetra augue. Nulla vitae elit libero, a pharetra augue. Nulla vitae elit libero, a pharetra augue. Donec sed odio dui. Etiam porta sem malesuada.

Neueste Kommentare