Handelsvertreterhaftung

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Der Vermittler als Handelsvertreter oder als  Makler vermitteln für  Unternehmen neues Geschäft, z.B Kapitalanlagen, Versicherungen, Darlehen, Fonds oder Beteiligungen. Der Vermittler  ist selbständig und alleinverantwortlich gem. §§ 84-92 c HGB.

Die Rechtsprechung, insbesondere der BGH , hat die Vermittlerhaftung aktuell stark ausgedehnt, so dass eine Prüfung von Ansprüchen gegen den Vermittler meistens lohnt.

Läuft die Kapitalanlage, die Versicherung oder die Beteiligung schlecht oder geht gar in Insolvenz, kann der Vermittler oder Makler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er nicht umfassend aufgeklärt hat.

Die gesetzliche Haftung beruht auf §§ 59 ff VVG (Makler) oder § 86 HGB (Handelsvertreter) und ist sehr umfassend. Der Vermittler muss sich zunächst selbst über die Anlage gründlich informieren. Ferner benötigt er die entsprechende Erlaubnis zur konkreten Vermittlung und muss anlegergerecht umfassend beraten.  Der Vermittler muss den Nachweis über ein Beratungsprotokoll führen. Ebenso haftet der Versicherungsvermittler bei Änderungen oder Umdeckungen von Verträgen auf andere Versicherungsgesellschaften oder wenn er nicht über bestehenden Versicherungsbedarf informiert hat.

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