Wasserschaden /Versicherung zahlt nicht!

Wenn ein Versicherungsnehmer seinen Wasserschaden bei seiner Versicherung meldet, gilt es von Anfang an aufzupassen, nichts Falsches zu sagen und die Schadensmeldung nicht in eine falsche Richtung zu lenken.

Wie die Rechtsanwälte Gödel und Collegen über viele Jahre ausgewertet haben, ist die Schadensregulierung durch Versicherer bei Wasserschäden immer schlechter zu Ungunsten des Verbrauchers geworden.

Immer wieder versuchen die Versicherungsgesellschaften zunächst einmal, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Dies ist für die Versicherer relativ einfach, da für Wasserschäden unterschiedliche Versicherungsarten zuständig sein können. Manchmal ist das konkrete Risiko auch nicht mitversichert.

Es kommt neben der Wohngebäudeversicherung sowohl die Hausratversicherung als auch eine Privathaftpflichtversicherung in Betracht. Bei Verwirklichung von Naturgefahren wie Starkregen und Überschwemmungen kommt die Elementarschadenversicherung ins Spiel.

Nun versucht eine Versicherungsgesellschaft einen vorliegenden Schaden, auch je nachdem wie er vom Versicherungsnehmer beschrieben ist, als einen Schaden der anderen Art zu bezeichnen und die Zuständigkeit von sich wegzuschieben.

Deswegen gilt für Versicherungsnehmer und Verbraucher:

Zeichnet sich im Schadensfall nur die geringste Problematik bei der Regulierung beziehungsweise im Vorfeld bei der Schadensmeldung durch die Versicherung ab, sollten eigene weitere Maßnahmen gegenüber der Versicherung nicht mehr durchgeführt werden. Es empfiehlt sich die sofortige Beauftragung von Rechtsanwälten, die im Versicherungsrecht spezialisiert sind, insbesondere auch Erfahrungen im Bereich der Wasserschadenregulierung haben.

Es gibt nämlich öfters eine Menge von Hürden zu überwinden. Da sind zum einen die Versicherungsbedingungen für den Wasserschadensfall, zum anderen die tatsächlichen Umstände und darüber hinaus in schwierigen Fällen die Rechtsprechung unterschiedliche Gerichte, Obergerichte bis hin zum BGH.

So hat erst kürzlich der BGH ein Urteil gefällt, welches viele Wohnungsmieter oder Wohnungseigentümer interessiert.

Es geht um die Frage der Schadensregulierung, wenn Fugen in Badezimmern oder Nassräumen schadhaft sind und dadurch Wasser von den Fugen nicht aufgehalten wird, sondern durchdringt oder eindringt und Wasserschäden verursacht. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob solche Schäden mitversichert sind. Der BGH hat hier leider verbraucherfeindlich entschieden, nämlich dass solche Schäden in Zusammenhang mit schadhaften Fugen nicht von der Leitungswasserversicherung erfasst sind. Eine Schadensregulierung wird daher in vielen solcher Fälle nicht erfolgen, wenn sich der Versicherer darauf beruft und den speziellen Sachverhalt unter jene Urteilsbegründung quetscht.

Das Urteil des BGH weist aber auch darauf hin, dass schon geringe Unterschiede im Sachverhalt dazu führen können, dass die Situation und die Schadensregulierung anders zu beurteilen sind, Urteil vom 20.10.2021 zum Aktenzeichen IV ZR 236 /20.

Hier erkennt der fachkundige Anwalt die Ansatzmöglichkeiten.

Es gibt eine Fülle von weiteren Entscheidungen, von denen einige besonders Interessante herausgegriffen werden sollen:

So für das Ansammeln von Schnee und Wasser auf einer Terrasse oder einem Balkon mit einem dadurch bedingten Schaden. Oft kommt es hier leider nicht zu einer Schadensregulierung durch die bestehende Wohngebäudeversicherung beziehungsweise Leitungswasserversicherung.

In der Regel sei hier, so das OLG München mit Urteil vom 13.7.2017, Aktenzeichen 14 U3092 /15, die Schadensursache nicht mehr mit einem Leitungswasserschaden vergleichbar und somit nicht dem zu zuordnen.

In etwas anderer Weise hat hierzu das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 14.7.2012 zum Aktenzeichen 2O 452 /11 entschieden.

Diese Urteile zeigen, dass es bereits zu Beginn der Schadensmeldung auf die Formulierung der Schadensbeschreibung ankommen kann. Hier ist ein Verbraucher nicht selten überfordert, so dass sich eben gerade auch deswegen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit guten Kenntnissen im Versicherungsrecht empfehlt.

Das OLG Saarbrücken hat am 13.1.2016 (Aktenzeichen 515 U /15) entschieden, dass bei durch Wasserschäden bedingter Unbewohnbarkeit der Wohnung und dem daraus sich ergebenden vorübergehenden Auszug des Mieters aus dieser Wohnung nicht die Situation entsteht, dass der Mieter die billigste Ersatzwohnung beziehungsweise das billigste Hotel beziehen muss.

Nicht selten gibt es bei Einfamilienhäusern oder Häusern, die im Außenbereich liegen, Wasserschäden durch Sickerwasser im Zusammenhang mit Drainage-Rohren.

Hier haben das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 3.2.2021 (8 U 3471 /20) und das OLG Hamm mit Beschluss vom 18.11.2016 (Aktenzeichen 20 U148 /16) zumindest in erheblichen Teilen zu Gunsten des Verbrauchers entschieden.

Also nochmals die Empfehlung der Rechtsanwälte Gödel und Kollegen:

Gibt es gleich zu Beginn der Schadensmeldung Probleme oder sonderbare Rückfragen durch die Versicherung, sollten versicherte Geschädigte die Schadensmeldung mit einem fachkundigen Rechtsanwalt besprechen.

Leitungswasserschäden sind mit Abstand die häufigsten Wasserschäden. Die häufigste Ursache liegt in alten maroden Rohrverbindungen.

Grundsätzlich zahlt die Leitungswasserversicherung, ob einzeln oder in die Wohngebäudeversicherung integriert, nur bei Lecks in der Leitung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Zu- oder Abwasserrohre handelt.

Eingeschlossen sind auch Schlauchverbindungen, so beispielsweise für Waschmaschine, Spülmaschine oder Trockner.

Die Rohre von Klimaanlagen und Heizungsanlagen sind mitversichert.

Nicht versichert sind in der Regel Dachabflussrohre, Regenrinnen sowie Rückstauschäden nach Starkregen oder bei Überlastung der Kanalisation.

Solche Schäden sind in der Elementarschädenversicherung mitversichert, die bei Mehrfamilienhäusern in der Regel vom Hauseigentümer abgeschlossen wird, bei Einfamilienhäusern vom Eigentümer selbst.

Oft unterscheiden sich aber auch die Zahlungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften je nach dem abgeschlossenen Versicherungstarif.

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung ist gewissermaßen zweitrangig. Sie greift zwar auch bei Schäden in Rohren und Leitungen bei der Heizungsanlage ein, wobei sich aber zunächst die Frage nach der Wohngebäudeversicherung stellt.

Durch die Hausratversicherung werden aber die Rohre und Leitungen selbst nicht entschädigt. Hausratversicherungen müssen nur Schäden zahlen für die in die Wohnung eingebrachten Dinge, also wie Möbel, Elektrogeräte, Gardinen, Teppiche und andere Wohngegenstände wie Bücher, Bekleidung, Haushaltsutensilien.

Mitversichert sind auch Teppiche und Teppichböden, aber nur, wenn diese nicht mit dem Boden fest verklebt sind.

Sehr unterschiedlich wird die Frage von Einbauküchen beurteilt. Es kommt darauf an, ob die eingebaute Küche aus einzelnen, vorgefertigten Elementen zusammengefügt ist oder aber gewissermaßen vom Schreiner ganz fest in die Wohnung eingebaut ist. Im letzteren Fall kann es eine Schadensangelegenheit für die Wohngebäudeversicherung sein.

Haftpflichtversicherung:

Die Privathaftpflichtversicherung ist nicht für Schäden zuständig, die an eigenen Gegenständen geschieht, sondern an Gegenständen anderer Personen, beispielsweise der Wohnungsnachbarn.

In einem solchen Fall, beispielsweise durch Wasserschaden eines schadhaften Schlauches an der Waschmaschine, sollte aber geprüft werden, ob der Nachbar nicht besser seine eigene Hausratversicherung einschaltet, da die Hausratversicherung in der Regel den sogenannten Wiederbeschaffungswert ersetzt, während die Schadensversicherung, also die Privathaftpflichtversicherung nur den Zeitwert der beschädigten Gegenstände ersetzt.

Mit diesen Beispielen wird die Fülle der Problematiken, die bei Wasserschäden entstehen, deutlich.

Fazit: niemand sollte blauäugig darauf vertrauen, dass die von ihm abgeschlossene Versicherung in jedem Falle und freiwillig alle entstandenen Schäden reguliert.

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