Anleger der Project-Wohnen-Gruppe werden ihr Geld verlieren, wenn sie noch länger abwarten.
Betroffen sind die Anlagen bei Project Wohnen 14 GmbH & Co. KG und Project Wohnen 15.
Besonders betroffen sind die Anleger bei Project Metropolen 16, Project Metropolen 17, Project Metropolen 18, Project Metropolen 19, Project Metropolen 20, Projekt Metropolen 21 und Project Metropolen 22.
Werner K. aus Dresden hatte 2015 einen Betrag von 20.000,00 € zur Verfügung und wollte diesen mit vielleicht zusätzlichen monatlichen Sparraten für seine Altersvorsorge anlegen.
Ein ihm bekannter Versicherungs- und Kapitalanlagenvermittler empfahl ihm eine neue, innovative Immobilienanlage. „Werner, Immobilien sind bekanntlich Betongold, wie Du weißt, und jetzt gibt es auch noch über eine Immobiliengruppe hohe Renditen.“
Der Vermittler empfahl den Einmalbetrag in Project Wohnen 14 und monatliche Raten von 400,00 € in Project Metropolen 16 anzulegen. Dabei drängte der Vermittler, dass die Beteiligungen in Kürze wegen Volleinzahlung geschlossen werden und die gute Kapitalanlagechance dann nicht mehr bestehe.
In den ersten Jahren lief auch alles gut und es gab auch die versprochenen Ausschüttungen.
Die Wirtschaftspresse war voll des Lobes über die Project-Gruppe, in die Zehntausende Anleger über eineinhalb Milliarden Euro investiert haben.
Dabei wurde nicht nur in eine Gesellschaft investiert, sondern es gibt weit über 100 Tochter und Schwestergesellschaften im Rahmen dieser Project-Gruppe.
Diese Gesellschaften sind geschlossene Fonds und sogenannte alternative Investmentfonds.
Wie der Name schon sagt, ist die juristische Konstruktion dieser alternativen Investmentfonds höchst kompliziert und gibt dem Anleger praktisch keine Rechte und Einflussmöglichkeiten.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen vertreten solche Anleger und haben dabei erfahren, dass niemand dieser Kapitalanleger weiß, um was es sich bei diesen Anlagen genau handelt.
Dabei sind sogenannte geschlossene Fonds, die also nicht mehr gehandelt werden und bei denen es auch kein neues Kapital gibt, höchst riskante Anlagen.
Die Anlagen werden als unternehmerische Beteiligungen behandelt, die in bestimmte Immobilien, die geplant sind oder gebaut werden, investieren. Geworben werden die Kleinanleger für solche alternativen Investmentfonds damit, dass in große Immobilienprojekte in deutsche und internationale Metropolen investiert wird und dass von den enormen Wertsteigerungen profitiert wird.
Ein normaler Anleger hätte überhaupt keine Chance, sonst an solchen extrem profitablen Projekten zu partizipieren.
Ein alternativer Investmentfonds ist ein Anlagekonzept für eine von vornherein bestimmte und begrenzte Anzahl von Privatanlegern mit einer vorher festgelegten Laufzeit.
Während dieser Laufzeit ist eine Rückgabe der Beteiligung nicht möglich.
Die alternativen Investmentfonds sind im Kapitalanlagegesetz geregelt. So müssen die Anlagen ein gemischtes Risiko enthalten, wobei beispielsweise mindestens in drei Sachwerte investiert werden muss, § 262 KAGB.
Die Kapitalgesellschaften dürfen auch Kredite aufnehmen bis zur Höhe von 150 % des eingesammelten Eigenkapitals zuzüglich des bereits zugesagten Kapitals, § 263 KAGB.
Beteiligungen in Fremdwährungen sind begrenzt.
Vermögensgegenstände, die einem Währungsschwankungsrisiko ausgesetzt sind, dürfen nur in Höhe von 30 % des eingesammelten Kapitals erworben werden, § 261 KAGB.
Diese gesetzlichen Begrenzungen klingen gut und werden als Sicherheiten den privaten Anlegern verkauft. Das ändert aber nichts daran, dass keinerlei Garantien für die Anlage auf Dauer bestehen.
Die Beteiligungen werden von sogenannten Kapitalverwaltungsgesellschaften angeboten, die über die Investitionen und die Verwaltung alleine entscheiden.
Die Anleger sind gebunden während der vertraglich vereinbarten Laufzeit, die in der Regel mehr als fünf Jahre und bis zu 30 Jahre beträgt.
Alternative Investmentfonds sehen keine Renditen für einen festen Zinssatz vor. Die Höhe von Auszahlungen ist abhängig von der Entwicklung des Projektes. Alle Risiken können sich also verwirklichen.
Rechtsform der alternativen Investmentfonds
Die Rechtsform ist die sogenannte spezielle geschlossene Investmentkommanditgesellschaft. Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft gemäß §§ 149 ff. KAGB bei Geltung des Handelsgesetzbuches (HGB).
Dabei gibt es dann zwei Gesellschafterarten, meistens eine GmbH & Co. KG, bei der der persönlich haftende Gesellschafter, der sogenannte Komplementär, eine juristische Person, meistens eine GmbH ist.
Die privaten Anleger sind die Kommanditisten, die in der Regel nur mit ihrem eingelegten Kapital haften. Ausnahmen sind aber je nach Vertragsgestaltung möglich und höchst gefährlich für die Kommanditisten.
Die Kommanditisten haben lediglich Anspruch auf die sogenannte Ergebnisbeteiligung, also nicht nur dem Gewinn, sondern auch am Verlust. Bei einem Ausscheiden des Kommanditisten kann dieser nicht sein Kapital zurückverlangen, sondern nur das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Dieses Auseinandersetzungsguthaben wird nach dem zum Zeitpunkt bestehenden Wert der Kapitalkonten ermittelt und kann im schlechtesten Fall 0 (Null) betragen.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen berichten, dass die Anleger über diese Einzelheiten vom Vermittler nicht aufgeklärt worden sind. In aller Regel sind die privaten Anleger der Meinung, sie könnten ihre Beteiligung kündigen und das eingezahlte Kapital, zumindest nach der vereinbarten Mindestlaufzeit, zurückverlangen. Dies ist nicht zutreffend.
Bei den Anlagen Project Wohnen 14 und Project Metropolen 16 – 20 handelt es sich in den meisten Fällen nicht einmal um Direktbeteiligungen, sondern über sogenannte Treuhandbeteiligungen. Mit der Unterzeichnung der Beteiligung unterschreiben die Anleger auch einen sogenannten Treuhandvertrag, worüber sie nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen in der Regel nicht aufgeklärt worden sind.
Dies bedeutet, dass diese Anleger überhaupt gar keine Möglichkeit haben, sich an die Beteiligungsgesellschaften Project Wohnen und Project Metropolen direkt zu wenden. Alles muss über den Treuhänder laufen, der in aller Regel den Anlegern nicht einmal bekannt ist.
In den Jahren bis etwa 2020/2021 erfolgen die zugesagten Ausschüttungen vertrags- und ordnungsgemäß. Ausschüttungen finden nur bei einer vorhandenen Liquidität der Investmentfonds statt, die aus laufenden Erträgen oder Verkaufsgewinnen gespeist werden. Über die Höhe der Auszahlungen entscheidet die Verwaltungsgesellschaft. Seit 2021/2022, abhängig von der jeweiligen konkreten Anlagegesellschaft, finden keine Auszahlungen mehr statt.
Fondsprojekt Wohnen 14
Der Geschäftsbericht 2022 weist einen Verlust von über 30 % aus. Damit droht der wirtschaftliche Kollaps.
Für mehrere Schwestergesellschaften/Fondsbeteiligungen ist bereits Insolvenz angemeldet worden.
Alle Anlagen der Projektgruppe sind nicht mehr als erfolgversprechend und nachhaltig zu bewerten.
Die Gründe für die Verluste waren zunächst sicherlich die Problematiken aus der die Corona-Pandemie und dem noch immer andauernden Ukraine-Krieg. Hinzu kommen die gestiegenen Kosten für Energie, Bauen und Material.
Entscheiden ist aber, dass immer weniger hochwertiger Büroraum oder hochwertiger Wohnraum benötigt wird. Es fehlen Sozialwohnungen, aber keine herausragenden Projekte, die von der Projectgruppe finanziert worden sind.
Es wird daher zumindest zu einem hohen Vermögensverfall der Anlagewerte führen, wenn nicht zu einem totalen Zusammenbruch.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen raten jedem Anleger zu sofortigem Handeln. Es muss alles versucht werden, aus diesen Beteiligungen herauszukommen.
Es gibt dabei zwei Möglichkeiten: die außerordentliche Kündigung der Beteiligung. Hier kommt es darauf an, ob bei der Beantragung und Beteiligung schwere juristische Fehler gemacht worden sind.
Zweitens: Fehler und Unvollständigkeit im sogenannten Anlageprospekt.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben hier bei unterschiedlichen Gesellschaften der Projektgruppe erhebliche Fehler in den Prospekten festgestellt, die zum Schadensersatz und Rückabwicklung berechtigen. Verschiedene Anlagegesellschaften sind noch zur außergerichtlichen Rückabwicklung bei schwerwiegenden Fehlern bereit. Teilweise muss aber auch mit Gerichtsverfahren gedroht oder diese durchgeführt werden.
Bislang halten sich die meisten Anleger noch zurück und vertrauen auf die Zusicherung ihrer Vermittler und die allgemeine Werthaltigkeit der Immobilien. Für diejenigen Anleger, die jetzt juristische Schritte einleiten, ist dies günstig, da bei den meisten Projektgesellschaften noch so viel Geld vorhanden ist, dass sie Auszahlungen leisten können. Wenn erst einmal Tausende von Anlegern alle ihre Anlagen zurückfordern, wird es aber zur Zahlungsunfähigkeit insgesamt führen.
Selten hatte das alte deutsche Sprichwort „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, mehr Berechtigung und inhaltliche Wahrheit.
Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen prüfen unverbindlich die Antrags- und Beteiligungsunterlagen von Anlegern in der Project-Gruppe. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Hierbei wird deutlich gemacht, ob Erfolgsaussichten bestehen oder aber eben leider nicht.
Zur Prüfung benötigen die Rechtsanwälte Gödel & Collegen die Antrags- und Vertragsunterlagen und die letzte Korrespondenz. Sie können dies gerne per E-Mail übermitteln, oder, falls es Ihnen lieber ist, natürlich auf dem Postwege die Kopien Ihrer Unterlagen schicken.
Behalten Sie die mögliche Verjährung im Auge.

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