Covid-19 – Gödel und Collegen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de Rechtsanwälte Tue, 09 Jun 2020 19:05:39 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.9.12 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-firmenicon-32x32.png Covid-19 – Gödel und Collegen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de 32 32 Muss ich den Restpreis für meine Reise im Mai 2020 zahlen? https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/muss-ich-den-restpreis-fuer-meine-reise-im-mai-2020-zahlen/ Mon, 20 Apr 2020 12:45:29 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12190 Trotz Corona ist der Restpreis für meine Reise fällig?

Diese Frage stellen sich aktuell viele Reisende.

Sollte Ihr Veranstalter die Reise nicht bereits selbst storniert haben, so verzichtet dieser vielleicht auf die Zahlung des Restpreises für die Pauschalreise im Mai 2020 bis für ihn geklärt ist, ob die Reise überhaupt stattfinden kann.

Was ist aber, wenn der Reiseveranstalter nun doch die Restzahlung für Mai einfordert?

Wir sind der Auffassung, wie auch einige Verbraucherzentralen, dass Sie die Restzahlung nicht zahlen sollten oder sogar nicht müssen , weil unklar ist, ob die Reise stattfinden kann.

Deshalb steht dem Reiseveranstalter bei Nichtzahlung auch kein Recht zum Rücktritt zu.

Achtung bei Pauschalreisen die ab Mitte Mai und später stattfinden. Gegebenenfalls setzen Sie sich Mahnkosten sowie weiteren Schadensersatzansprüchen aus, wenn Sie den Restpreis nicht zahlen, weil die Reise eventuell nun doch stattfinden kann.

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Die Betriebsunterbrechnungsversicherung zahlt nicht? https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/die-betriebsunterbrechnungsversicherung-zahlt-nicht/ Wed, 15 Apr 2020 09:04:28 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12133 Wurde Ihr Betrieb zwangsweise wegen Corona geschlossen?

Egal ob es um eine Gaststätte, Friseur, Einzelhandel oder Dienstleistung geht:

 

Die erste Frage ist, haben Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung (Inhaltsversicherung) für Ihren Betrieb?

Vielleicht wissen Sie es gar nicht, wenn Sie nur, aber immerhin, eine sogenannte kleine BU (Betriebsunterbrechnung) haben im Rahmen einer breiteren Gesamtversicherung.

Aktuell lehnen aber viele Versicherer Leistungen im Rahmen einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung ab mit der Begründung, Corona sei in den Bedingungen nicht genannt und daher nicht mitversichert.

Lassen Sie sich damit nicht abspeisen.

Nach den Versicherungsbedingungen besteht häufig Versicherungsschutz bei Infektionskrankheiten (die dann aufgezählt werden oder im Gesetz aufgezählt sind). Corona Covid-19 ist aber ein neuer Erreger und erst seit Januar 2020 meldepflichtig , sodass er daher gar nicht im Infektionsschutzgesetz genannt werden konnte.

Die Behörden begründen aber ihre Betriebsschließungsverfügungen mit dem Infektionsschutzgesetz, sodass deshalb des Versicherungsschutz auch bei Corona bestehen muß. Außerdem gehen Unklarheiten in der Bedingungen zu Lasten des Versichereres.

Wahrscheinlich können Sie aber kaum „Kulanz“ Ihres Versicherers erwarten.

Für Gaststätten mit BU wurde ja kürzlich ein sogenanntes Hilfsangebot von mehreren Versicherern gemacht, demzufolge 15 % der im Vertrag vereinbarten Schadensume gezahlt werden, wenn damit alle Forderungen des Versicherungsnehmers abgegolten sind. Lassen Sie sich auf solch einen zu geringen und faulen Kompromiss nicht ein. Fragen Sie sich, warum die Versicherer solch ein Angebot machen, wenn doch angeblich gar keine vertragliche Verpflichtung bestehen soll?! Wir haben in den letzten Jahren von keiner Versicherung eine Zahlung aus Gutmütigkeit erlebt.

Als Ihr Rechtsanwalt in Chemnitz mit langjähriger Erfahrung im Versicherungsrecht unterstützen wir  Sie fachlich fundiert.

Gern beraten wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch.

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