Versicherungsrecht – Gödel und Collegen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de Rechtsanwälte Wed, 16 Feb 2022 18:49:26 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.9.10 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/wp-content/uploads/2020/04/cropped-firmenicon-32x32.png Versicherungsrecht – Gödel und Collegen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de 32 32 Rürup AachenMünchner Ausstieg klappt https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/ruerup-aachen-muenchner/ Wed, 16 Feb 2022 18:49:26 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12996

Rürup AachenMünchner Ausstieg klappt

Die gute Nachricht für Rürup Versicherte

Versicherte mit Basisrentenvertrag  sollten sich die Augen reiben, denn die meisten Basisrentenversicherungen (Rürup-Verträge) lassen sich rückabwickeln, obwohl sie eigentlich unkündbar sind. Ein Geschenk für alle, die aus Rürup Basisrentenverträgen bei der AachenMünchner / Generali  Lebensversicherung aussteigen wollen, um an ihr eingezahltes Geld zu kommen.

B   Was ist geschehen?

1. ) Das Ende der Hilflosigkeit.

Nicht mehr 10, 20 Jahre oder länger warten, bis es eine immer bescheidener werdende Rente gibt und der Euro vielleicht stark abgewertet ist?

Wie kann das sein, wo doch Basisrentenversicherungen – nicht nur bei der Aachen Münchner( danach  Generali ) – praktisch Knebelverträge sind, weil

diese Verträge nicht kündbar und nicht kapitalisierbar sind.

Bis zum Jahr 2018/2019 ging gar nichts.

Dann haben die Gerichte langsam und zunehmend den Versicherten ihr gutes Recht gegeben. Die Rechtsanwälte Gödel und Collegen haben im Jahr 2018 eine dieser ganz frühen Entscheidungen für einen Mandanten erreicht. Das Landgericht Dresden hat die Lebensversicherung verurteilt, den von ihr verkauften  Basisrentenversicherungsvertrag rückabzuwickeln.

In den folgenden Jahren ist dann in diesem Sinn  die entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung entstanden.

Das OLG Karlsruhe (12 U 134/17) hat am 28.06.2019 zu Gunsten der Versicherten entschieden.

Das OLG Köln ( 20 U 103/20) hat am 04.12.2020 zu Gunsten der Versicherten entschieden.

 

 

2.) Die Folgen des Nichthandelns

Wer als Versicherungsnehmer, insbesondere in der Zeit zwischen 2004 und 2009, einen Rentenversicherungsvertrag bei der damals AachenMünchener Lebensversicherung – heute
Generali – abgeschlossen hat, muss fast immer feststellen, dass der sogenannte Geldrückfluss bei Vertragsende  der Versicherung deutlich niedriger ist als die von ihm während der Laufzeit eingezahlten Beiträge. Anders gesagt, ein Versicherter muß sehr alt werden, in der Regel über 90 Jahre, damit er mehr herausbekommt als er eingezahlt hat.

Und die Renten unterliegen der Versteuerung!

 

Viele Versicherungsnehmer stehen daher immer vor der Entscheidung, den Vertrag beitragsfrei zu stellen  und den Verlust damit gleich auch noch zu erhöhen.. Andere Versicherungsnehmer halten es für vernünftiger, die vereinbarten Monatsbeiträge weiter zu zahlen und das Ende der Laufzeit des Vertrages, wenn es noch in einigermaßen überschaubarer Zeit zu liegen kommt, abzuwarten.

 

3.)Die bessere Entscheidung für die Zukunft treffen

Die Versicherungsnehmer sollten ihren Standpunkt aber unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters oder fachkundigen Rechtsanwaltes überprüfen. Letztendlich vernichten diese Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge treu und brav weiterbezahlen, bei jeder Überweisung einen Teil ihres Geldes sofort.

 

Der Wert des Versicherungsvertrages, der Rückkaufswert ( der nicht ausgezahlt werden kann), hinkt ja nach wie vor hinter den Einzahlungsbeträgen her. So bestimmt sich die spätere Rentenzahlung.

 

Dies ist ja sogar schlechter als die gegenwärtige Null-Zins-Phase.

 

Niemand sollte hoffen, dass sich die Lebensversicherungen wieder erholen und künftig wieder Zinsen zahlen. Das Modell der Kapitallebensversicherung ist tot. Das gilt genauso und noch mehr für Basisrentenversicherungsverträge.

 

In der Vergangenheit haben viele Menschen eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, um damit für ihr Alter vorzusorgen.

 

Diese Hoffnung wird sich jedoch nicht erfüllen, da in den meisten Fällen der Auszahlungsbetrag im Alter deutlich unter dem liegt, was seinerzeit vorgerechnet wurde.

 

Die Zinsen, die von den Lebensversicherungsgesellschaften gezahlt werden, fallen ständig, Jahr für Jahr, und liegen jetzt unter einem Prozent!

 

Hinzu kommt das Modell, die Konstruktion der Kapitallebensversicherung, die ja aus zwei Bestandteilen besteht:

 

Zum einen geht es um die Kapitalbildung, für die ein Teil der monatlich gezahlten Prämie verwandt wird. Nur auf diesen Teil der Prämie gibt es überhaupt Zinsen!

 

Der restliche Teil der monatlich gezahlten Prämie wird für das mitversicherte Risiko, die Todesfallversicherung, verwandt. Wenn das Risiko nicht eintritt, ist dieser Teil der monatlich gezahlten Prämie schlichtweg verbraucht und dient nicht der Kapitalbildung für das Alter.

 

Die Attraktivität einer Lebensversicherung bestand in früheren ja Jahrzehnten in der sogenannten Überschußbeteiligung.

 

Damals verwandten die Lebensversicherungen einen Teil der von ihnen erzielten meist recht üppigen Gewinnen, um die Kunden, die Versicherten, daran zu beteiligen. Dies hat die Auszahlungsleistung der Lebensversicherung attraktiv gemacht. Diese Zeiten sind aber endgültig vorbei, da die Lebensversicherungsgesellschaften kaum noch Gewinne erwirtschaften.

 

Ein weiterer Nachteil der laufenden Lebensversicherungen ist, dass von dem angesparten Kapital immer wieder Beträge für die laufenden Verwaltungskosten und die Betreuungskosten durch Versicherungsvertreter verwandt werden. Auch dadurch wird das Kapital und die Leistungen im Alter verringert.

 

All diese Faktoren führen dazu, dass die Fortführung einer Lebensversicherung in nahezu keinem Fall attraktiv oder empfehlenswert ist.

 

C   Kollaps vieler Lebensversicherungen

Hier sind alle Lebensversichere grundsätzlich betroffen, gleich, ob es um Basisrentenversicherungen oder herkömmliche Lebensversicherungen geht.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen  weisen auf die allergrößte Gefahr hin, die nicht am System der Lebensversicherung an sich oder dem Lebensversicherungsvertrag liegt, sondern an dem finanziellen Zustand der einzelnen Lebensversicherungsgesellschaften.

 

Nach Erfahrungen und Auswertungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen glauben die allermeisten Versicherten, dass die Versicherungsgesellschaft, bei der sie finanziell engagiert sind, keine finanziellen Probleme hat. Diese goldenen Zeiten sind allerdings vorbei.

 

Anders ausgedrückt, fast niemand kommt von selbst auf die Idee, dass eine Versicherungsgesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten sein kann.

 

 

Wirtschaftlich stabil mit guter Zukunftsaussicht dürften erschreckenderweise nur noch eine gute Handvoll von Lebensversicherungsgesellschaften sein.

 

Dies ist keine Spekulation. All dies beruht auf der offiziellen staatlichen Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin ist eine deutsche Anstalt des öffentlichen Rechtes des Bundes und hat ihren Sitz in Bonn, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn sowie in Frankfurt am Main, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main.

 

Die BaFin hatte erstmals im Jahr 2019 eine Mitteilung aufgrund einer Studie veröffentlicht, dass 22 von insgesamt 84 Versicherungsgesellschaften große finanzielle Probleme haben und dass deren wirtschaftliche Zukunft und Fortbestehen nicht gesichert sein könnten.

 

In Amtssprache wird dies etwas verschleiernd ausgedrückt, dass diese Versicherungsgesellschaften unter besonderer Beobachtung und Aufsicht der BaFin stehen.

 

Zwischenzeitlich wird die Zahl der Versicherungsgesellschaften, die in großen finanziellen Schwierigkeiten sind, auf über 35 Gesellschaften eingeschätzt.

 

Was bedeutete das für den einzelnen Versicherungsnehmer?

 

Wenn eine Versicherungsgesellschaft pleitegeht, ist der jeweilige Versicherungsnehmer nicht mit seinem Einlagevermögen geschützt. Der größte Teil des Kapitals der Versicherten wäre bei einer Insolvenz verloren.

 

Nach Auswertungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen sind viele Versicherungsnehmer der Auffassung, dass ihre Kapitaleinlagen bei Versicherungsgesellschaften gegen Insolvenz geschützt sind. Dies ist nur formell zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht ein Märchen.

 

Jede Versicherungsgesellschaft in Deutschland ist Zwangsmitglied der Absicherung für wirtschaftliche Schwierigkeiten, der sogenannte Schutzschirm „Protektor“.

 

Bei dem Protektor handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, der ein Kapital von etwa 300 Mill. Euro zur Verführung steht. Dieses Kapital reicht nicht einmal aus, um die Insolvenz zur einer der kleinsten Lebensversicherungsgesellschaften abzudecken. Für die zweite Lebensversicherung oder jede weitere Lebensversicherung, die in Insolvenz gehen würde, steht überhaupt kein Kapital aus der Protektor AG mehr zur Verfügung. Jeder kann sich nun selbst ausrechnen, was es bedeutet, wenn es mittlerweile über 30 Lebensversicherungsgesellschaften gibt, die unter besonderer Beobachtung der BaFin stehen.

 

LÖSUNGEN

Aus all dem gibt es nur eine sinnvolle wirtschaftliche Schlußfolgerung:

 

1.) Jede Chance auf Ausstieg nutzen

Jeder Versicherungsnehmer sollte nach Möglichkeit seine Kapitalanlage bei einer Lebensversicherungsgesellschaft beenden, zumindest aber nachhaltig überprüfen. Sicherlich gibt es einige sehr große Lebensversicherungsgesellschaften, die finanziell so stark sind, dass sie nicht in eine Insolvenz gehen würden, ohne dass der Staat hilft.

 

Dies gilt aber nur für sehr wenige Versicherungsgesellschaften.

 

Dass diese Gefahr eines Kapitalverlustes sehr groß ist, zeigt dafür hinaus die Reaktion zahlreicher Lebensversicherungsgesellschaften selbst.

 

a) Viele Lebensversicherer vertrauen ihrem eigenen Produkt nicht mehr

Es gibt mittlerweile etliche Lebensversicherungsgesellschaften, die ihrem eigenen Produkt, der eigenen Lebensversicherung, nicht mehr vertrauen. Diese Gesellschaften haben ihre gesamte Kapitallebensversicherung komplett an völlig unbekannte Firmen, meistens mit ausländischem Hintergrund, verkauft.

 

So hat sich die Generali Lebensversicherung von ihrem Lebensversicherungsgeschäft getrennt. Der Käufer der bestehenden Lebensversicherungsverträge wird von chinesischem Kapital getragen. Dieser sogenannte Run-Off wurde von der Generali Leben bereits 2018 durchgeführt, wobei über vier Millionen Lebensversicherungsverträge an die Viridium.

 

Der Kunde ist nun Versicherungsnehmer bei der Viridium und hat keinerlei Wissen oder Kontrolle darüber, wer seine Versicherung und seine Kapitalanlagen betreut und was mit dem Geld überhaupt geschieht.

 

b) Diese Lebensversicherer haben aufgegeben

Durch Run-Off sind mittlerweile verschwunden die Basler Lebensversicherungs AG, die ARAG Lebensversicherungs AG, die DeltaLloyd Lebensversicherungs AG, die ehemalige Victoria Lebensversicherung AG, eben die Generali  sowie weitere Gesellschaften.

 

Zahlreiche Lebensversicherungsgesellschaften planen für die Zukunft den Run-Off ihrer Lebensversicherungssparte.

 

Die Kapitallebensversicherung hat also keine Zukunft. Das Kapital der Einzahler, der Versicherten, wird Jahr für Jahr mehr vernichtet, möglicherweise in einzelnen Fällen sogar vollständig.

 

Was können die Versicherten tun?

1.) Rürupverträge sind seit kurzer Zeit in vielen Fällen wie oben dargestellt rückabwickelbar.

 

2.) Die Kündigung des normalen Lebensversicherungsvertrages beendet immerhin diese auf lange Dauer angelegte Risikobeteiligung und die künftige Kapitalvernichtung. Die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages führt allerdings zu erheblichen vertraglichen Abzügen. In den meisten Fällen bekommt der Kunde deutlich weniger heraus als er eingezahlt hat.

 

3.) Die weiter e Möglichkeit ist die Beitragsfreistellung, die gerne in Anspruch genommen wird in der Hoffnung, dass der jetzige Stand gewissermaßen eingefroren wird und das Kapital in jetziger Höhe in der Zukunft zur Verführung steht. Dies ist ein Irrglaube:

 

Die Kostenbelastung der Verträge geht nämlich Jahr für Jahr weiter. Die Lebensversicherungsgesellschaften entnehmen von dem angesparten Kapital jedes Jahr Geld in Höhe von bis zu 4 % des angesparten Kapitals und teilweise mehr.

 

Das Kapital und damit die erhoffte Altersleistung reduziert sich daher stark. Die Beitragsfreistellung ist mithin keine Alternative.

 

 Vertragsausstieg durch Widerruf

 

Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof (BGH) haben die Verbraucherrechte seit dem Jahr 2013 gestärkt und teilweise neu begründet. Der deutsche Gesetzgeber hat die Lebensversicherungsgesellschaften lange geschützt und diese Widerrufsmöglichkeiten nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Europäischen Gerichtshofes in Verbindung mit der Rechtsanwendung durch den BGH geht aber vor.

 

In den meisten Fällen sind die Lebensversicherungsverträge in der Vergangenheit infolge schlechter oder bewusst falscher Beratung durch Versicherungsvermittler zustande gekommen. Die Lebensversicherungsgesellschaften haben dazu ein Übriges getan und in ihren Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang aufgeklärt.

 

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Versicherungsgesellschaften im Falle eines Widerrufes alle eingezahlten Prämien an die Versicherten zurückzahlen müssen (Urteil vom 19.12.2019, Az. C 355/18 – C 357/18, C – 479/18).

 

 Vertragsausstieg durch Rücktritt

 

Der Europäische Gerichtshof entscheidet in seinem Urteil nun zwischen Versicherungsverträgen mit einer Rücktrittsbelehrung einerseits und einer Widerrufsbelehrung andererseits.

 

Danach wären Verträge mit Rücktrittsbelehrungen nahezu regelmäßig rückabzuwickeln, nämlich durch Erklärung des Rücktrittes, weil keine ordnungsgemäße Belehrung zum Rücktritt stattgefunden hat.

 

Nachfolgend stellen wir eine alphabetische Tabelle der Versicherungsgesellschaften auf, die eine Widerrufsbelehrungen zu ihren Verträgen, sondern sogenannte Rücktrittsbelehrungen gegeben haben:

 

AachenMünchener Lebensversicherung AG

Aspekta Lebensversicherung AG

Cosmos Lebensversicherung AG

DEVK Lebensversicherung AG

LVM Lebensversicherung AG

Postbank Lebensversicherung AG

Skandia Lebensversicherung AG

Targo Lebensversicherung AG

Vorsorge Lebensversicherung AG.

 

Hinzu kommen noch folgende Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz im Nicht-EU-Ausland:

 

PrismaLife AG

AtlanticLux AG

Clerical Medical

 

sowie mit der EU-Gesellschaft

 

Vorsorge Luxemburg S.A.

 

Insbesondere bei Lebensversicherungsgesellschaften lohnt sich eine fachkundige rechtliche Überprüfung der Vertragsbedingungen.

 

H   Praktisches Vorgehen für Versicherte

 

Für eine fachlich intensive und ordentliche Überprüfung werden Kopien der Anträge des Versicherungsabschlusses sowie des Versicherungsvertrages einschließlich der Versicherungsbedingungen, soweit sie zur Verfügung gestellt wurden, benötigt.

 

Diese Vertragsunterlagen können gefaxt oder per E-Mail oder aber auch als Kopien per Post an die Rechtsanwälte Gödel & Collegen übersandt werden.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen überprüfen die so übersandten Unterlagen regelmäßig innerhalb von sieben Arbeitstagen auf die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerrufes und der Rückabwicklung der Versicherung.

 

Entscheidend ist dabei, dass nach vorläufiger Beurteilung nur aussichtsreiche Widerrufsmöglichkeiten von Lebensversicherungsverträgen berücksichtigt werden sollen. Es macht wenig Sinn, ein Verfahren zu beginnen, bei dem von Anfang an keine gute Erfolgsaussicht gesehen werden kann.

 

An dieser Stelle zeigt sich, welche Anwaltskanzlei hier eine ordentliche unverbindliche Prüfung vornimmt und das Ergebnis der Prüfung objektiv dem nachfragenden Versicherungsnehmer mitteilt, und welcher Kanzlei es nur auf Durchführung eines neuen Mandates ankommt. Der letzte Punkt wird leider von sogenannten „Versichertengemeinschaften“ oder „Schutzgemeinschaften“ gepflegt. Diese Gesellschaften machen intensiv Werbung und fordern potentielle Kunden ebenfalls auf, Versicherungsunterlagen zur Prüfung einzureichen. Was meistens verschwiegen oder versteckt wird, ist, dass diese Gesellschaften selbst mit eigenen Mitarbeitern diese Prüfungen nicht durchführen dürfen, sondern die Prüfung dann an externe Rechtsanwälte weitergeben. Letztendlich müssen diese Firmen aber für ihre Personal- und sonstigen Kosten natürlich Umsätze generieren, weshalb dann Pauschalen oder gar Mitgliedsbeiträge von potentiellen Kunden verlangt werden.

 

Diese Geschäftsidee mag für diese Firmen gut sein, nicht aber für Versicherte. Jeder Versicherte sollte die Prüfung direkt Anwälten überlassen, die sich mit dieser Thematik der Lebensversicherungen intensiv und nachhaltig bereits über Jahre beschäftigt haben.

 

Nach statistischen Auswertungen gab es allein in Deutschland im Jahr 2020 noch rund 82 Mill. laufende Lebensversicherungsverträge im Bestand. Dabei sind keine Lebensabsicherungen über Pensionsfonds oder Pensionskassen berücksichtigt, die ebenfalls in sehr großem Umfang noch solche Lebensversicherungsverträge unterhalten.

 

Ein weiterer statistischer Wert daraus ist, dass die Beitragseinnahmen aus diesen Lebensversicherungsverträgen auf knapp über 100 Milliarden Euro jährlich belaufen dürften.

 

Ganz erstaunlich ist, dass nach Mitteilung der GdV es im Jahre 2019 über 10 Mill. neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge zusätzlich gab. Man kann nur vermuten, dass diese Lebensversicherungsverträge zum einen durch hohe Überzeugungskraft oder Überrumpelung durch Versicherungsvermittler zustande gekommen sind, zum anderen aber durch den Druck insbesondere von Volksbanken und Sparkassen, die meistens hauseigene Lebensversicherungsprodukte zur Absicherung von Krediten an ihre Kunden verkauften.

 

Es zeigt sich also, dass in der Summe viel zu tun ist und jeder einzelne seine Lebensversicherungen auf den Prüfstand stellen sollte.

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NEUSTART RÜCKTRITT LEBENSVERSICHERUNG 1! https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/neustart-ruecktritt-lebensversicherung/ Fri, 14 Jan 2022 17:26:21 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12980

NEUSTART RÜCKTRITT LEBENSVERSICHERUNG 1!

A   Geld zurück aus Verträgen, 15 bis 20 % und mehr im rechnerischen Durchschnitt.

Es lohnt sich wieder und immer mehr,  seine alte oder gekündigte Lebensversicherung zu widerrufen und rückabwickeln zu lassen, da meistens der Rückkaufswert der Versicherungen schlechter ist als die über die Jahre eingezahlten Beiträge.

 

B   Seit einigen Jahren ist es möglich und etlichen Versicherungsnehmern auch bekannt, daß man seine vor Jahren, meist vor 2008, abgeschlossene Lebensversicherung auch noch nach vielen Jahren widerrufen kann, wenn der Vertrag fehlerhaft zustande kam und die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war.

Der große Vorteil: Man bekommt alle Beitrage zurück!

Bei Verträgen die ab 2008 abgeschlossen worden waren, bekam allerdings ein Versicherungsnehmer nach deutscher Rechtsanwendung bislang oft nur den Rückkaufswert bei Widerruf erstattet.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Praxis als europarechtswidrig beurteilt. 

Dadurch gibt es einen fundamentalen Neustart Rücktritt Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer hat nun die neue und noch bessere Chance aus seiner unattraktiven Lebensversicherung auszusteigen und kann alle eingezahlten Beiträge zurückverlangen.

Diese haben – in den deutschen Medien eher unterdrückte – Urteile des Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich gemacht. Wie gesagt, in der deutschen Öffentlichkeit eher unbeachtet, weil Zeitungen und Fernsehen kaum darüber berichtet haben hat der EuGH am 19 . Dezember 2019 drei sehr verbraucherfreundliche Urteile erlassen, die in die deutsche Rechtslage einbezogen müssen.

Es handelt sich dabei um die Entscheidungen mit den Aktenzeichen C-355/18, C-356/18 , C- 357/18 und C-479/18.

Ganz besonders betroffen sind von diesen Entscheidungen und der neuen, verbraucherfreundlicheren Rechtslage die Versicherungsgesellschaften, die seit jeher eben konkret auf Rücktrittsbelehrungen, also auf den Rücktritt (statt der Widerrufs) abgestellt haben.

Hier seien nachfolgend zunächst die deutschen Versicherungsgesellschaften genannt, die in besonderer Weise von den Urteilen des EuGH betroffen sind, obwohl auch die meisten anderen Versicherungsgesellschaften davon ebenfalls betroffen sein dürften, wie weiter unten dargestellt.

 

C  Die deutschen Versicherer:

AachenMünchner Versicherung, umbenannt in Generali Lebensversicherung, auch umbenannt in Proxalto Versicherung

Aspecta Lebensversicherung, verschmolzen zu HDI Lebensversicherung

Cosmos Direkt Lebensversicherung

DEVK Lebensversicherung

ERGO Lebensversicherung , verschmolzen mit ehemals Victoria Lebensversicherung

LVM Lebensversicherung

NeueLeben Lebensversicherung

Postbank Lebensversicherung

Skandia Lebensversicherung

TARGO Lebensversicherung , verschmolzen mit ehemals CIV Lebensversicherung

Vorsorge Lebensversicherung, jetzt ERGO Vorsorge Lebensversicherung genannt

 

Hinzu kommen die formell in Liechtenstein angesiedelten Lebensversicherer, die aber fast ausschlißlich ihre Versicherungsverträge in Deutschland verkaufen, nämlich:

PrismaLIFE Lebensversicherung

AtlanticLux Lebensversicherung

Clerical Medical Insurance/ Lebensversicherung

 

außerdem:

Vorsorge Luxemburg Lebensversicherung, eine Tochter der ERGO Versicherungsgruppe

D  Gute Chancen für Verbraucher

Versicherungsnehmer dieser Versicherungsgesellschaften haben – jeweils von der Vertragsgestaltung im Einzelfall abhängig – die besten Aussichten sich von ihren Lebensversicherung durch Rückabwicklung zu lösen.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Versicherungsvertrag noch läuft, beitragsfrei gestellt oder bereits gekündigt worden ist!

Aber auch Versicherte, die Ihre Verträge bei anderen Gesellschaften abgeschlossen haben, bekommen durch die weiteren Einzelheiten der Urteile des EuGH bessere Möglichkeiten zur Rückabwicklung ihrer Versicherungen.

Nach den neueren Vertragsgestaltungen der Versicherer soll bei Rücktritt bzw. Widerruf nur der Rückkaufwert ausgezahlt werden.

Diese Handhabung ist aber mit den genannten Urteilen des EuGH unvereinbar.

Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf alle ihre gezahlten Beiträge.

Dies ist die für den Verbraucher frohe Botschaft der Urteile der EuGH. Für die an dem Urteilstext interessierten zitieren wir nachfolgend auszugsweise gekürzt aus den Urteilen. Da hier Richter der unterschiedlichsten Muttersprachen innerhalb der Europäischen Union in einer gemeinsamen Kammer entscheiden, gibt es jeweilige Übersetzungen der Urteile in den Sprachen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Dadurch wirken die Entscheidungstexte immer länger und formalistischer formuliert.

Die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat wie folgend – in der amtlichen Übersetzung ins Deutsche – in den Verfahren C-479/18 sowie c-355/18 ff  geurteilt:

 

Die Rechtsvorschriften zur Lebensversicherung dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen , die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,

nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht keiner besonderen Form bedarf, oder

eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung , bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde.

Weiterhin führt der EuGH aus, dass das Rücktrittsrecht nicht zu laufen beginnt, wenn die Informationen über das Rücktrittsrecht derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

Dann folgt die vielleicht wichtigste Entscheidung des EuGH unter I Ziffer 4:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in der durch die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.

Dies bedeutet, daß der Versicherer dem Verbraucher, also dem Versicherungsnehmer, alle von diesem eingezahlten Beiträge zu erstatten hat.

Was ist jetzt mit den bestehenden oder gekündigten Lebensversicherungen zu tun?

 

F  Es geht um Ihr Geld. Die vermeintlich gute Altersabsicherung durch eine Lebensversicherung ist nicht mehr. Was in früheren Zeiten einmal gut und wichtig war, gilt nun schon viele Jahre aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr.

Entscheidender Grund hierfür sind die seit Jahren sinkenden Zinsen auf die eingezahlten Beiträge.

Im neuen Jahr 2022 wird ein trauriger Negativrekord erreicht. Der Garantiezins ist auf 0,25 % gesenkt worden!

Selbst der für Teile – nicht den Gesamtbetrag – deseingezahlten Kapitals vielleicht im Einzelfall noch bestehende Garantiezins von bis zu 2,75 % wird aber durch die seit 2021 stark gestiegene Inflation mehr als völlig aufgefressen. Die Inflationsrate ist jetzt schon höher.

Mit anderen Worten: Monat für Monat wird Ihr Kapital in Ihrer Lebensversicherung weniger und damit eine etwaige RENTE ZUM ENDE DER LAUFZEIT VIEL GERINGER ALS EINMAL VERSPROCHEN WORDEN IST.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen empfehlen jedem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen prüfen zu lassen. Dies geschieht am Besten durch Übermittlung von Kopien (bzw. e-mail) des Vertrages, des Antrages und der vorhandenen Versicherungsbedingungen.

Die Prüfung erfolgt unverbindlich und binnen 7 Arbeitstagen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Das Ergebnis wird offen und  OHNE WENN UND ABER mitgeteilt.

Es liegt dann nach Vorlage der Empfehlung durch die Rechtsanwälte Gödel & Collegen am Versicherungsnehmer zu entscheiden, was er unternehmen will. Dabei kann er wenn gewünscht auch noch unverbindlich weitergehend beraten werden. Wichtig ist immer, daß der Versicherte bestmöglich über alle wichtigen Umstände, die Chancen und Risiken aufgeklärt ist und im übrigen von den aus anderen Verfahren gemachten Erfahrungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht profitieren kann. Außerdem muß die Kostenfrage in der jeweiligen Relation klar abgeklärt sein.

G  Die maroden Versicherer

Leider muß der Versicherte in den heutigen Zeiten auch wissen, daß sein über die Jahre angelegtes Geld bei zahlreichen  Lebensversicherungsgesellschaften nicht mehr sicher sein könnte und vielfach bereits nicht mehr sicher ist.

Bei Lebensversicherern, die Ihren Sitz nicht in der Europäischen Union haben, wozu jetzt bekanntlich auch Großbritannien bzw. England nicht mehr gehören, gibt es praktisch keine Absicherung für die Anleger und Versicherten.

Aber leider sieht es auch bei vielen deutschen Versicherungsgesellschaften nicht mehr so rosig aus, in etlichen Fällen sogar richtig schlecht.

Die Aufsichtsbehörde für die Versicherungsgesellschaften, die BAFIN, hat kürzlich mitgeteilt, daß 34 deutsche Versicherer unter ihrer besonderer Aufsicht stehen, also wirtschaftlich gefährdet sind.

Das heißt für den Versicherten, der bei der “falschen” Versicherung Anleger und Versicherter ist, in seinem Interesse möglichst schnell von dieser Gesellschaft wegzukommen. Da lohnen sich in jedem Fall die Kosten für Gericht und Anwalt, wenn ansonsten vielleicht die gesamten angelegten Gelder gefährdet oder weg sind.

Es gibt auch keine wirklich Absicherung der Versicherten vor Konkurs, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit der doch zahlreichen Versicherungsfirmen , also, wie man früher einmal sagte, keine Mündelsicherheit.

Es gibt zwar tatsächlich einen sogenannten Rettungsschirm, nämlich die Protektor AG. Diese Gesellschaft  ist aber kaum mehr als Augenwischerei. Die Protektor AG ist mit einem Kapital von ca. 350 Millionen Euro ausgestattet. Bitte Nachdenken : Diese Summe reicht nicht um die Insolvenz auch nur eine kleinen mittleren Versicherungsunternehmens abzudecken! Und es gibt eben laut BAFIN weit mehr als 30 gefährdete Versicherer. Aufgrund der Zinssituation wird sich diese gefährliche Wirtschaftslage auch weiterhin  schlecht für Verbraucher entwickeln.

 

ES IST IHR GELD WELCHES  SIE SICH WIEDERHOLEN MÖCHTEN UND SOLLTEN!

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Widerruf AachenMünchner-Generali Versicherungen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/widerruf-aachenmuenchner-generali-versicherungen-moeglich/ Thu, 06 Jan 2022 16:48:33 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12972

Widerruf AachenMünchener – Generali Versicherungen

 

Wer als Versicherungsnehmer, insbesondere in der Zeit zwischen 2004 und 2009, einen Rentenversicherungsvertrag bei der damals AachenMünchener Lebensversicherung – heute Generali – abgeschlossen hat, muss fast immer feststellen, dass der sogenannte Rückkaufswert bei Kündigung der Versicherung deutlich niedriger ist als die von ihm während der Laufzeit eingezahlten Beiträge.

 

Viele Versicherungsnehmer stehen daher dann immer vor der Entscheidung, den Vertrag zu kündigen und damit den Verlust gleich zu realisieren. Andere Versicherungsnehmer halten es für vernünftiger, die vereinbarten Monatsbeiträge weiter zu zahlen und das Ende der Laufzeit des Vertrages, wenn es noch in einigermaßen überschaubarer Zeit zu liegen kommt, abzuwarten.

 

Diese Versicherungsnehmer sollten ihren Standpunkt aber unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters oder fachkundigen Rechtsanwaltes überprüfen. Letztendlich vernichten diese Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge treu und brav weiterbezahlen, bei jeder Überweisung einen Teil ihres Geldes sofort, den Rest in größeren Teilen wahrscheinlich später.

 

Der Wert des Versicherungsvertrages, der Rückkaufswert, hinkt ja nach wie vor hinter den Einzahlungsbeträgen her.

 

Dies ist ja sogar schlechter als die gegenwärtige Null-Zins-Phase. Die Versicherten machen Minus/Verluste!

 

Niemand sollte hoffen, dass sich die Lebensversicherungen wieder erholen und künftig wieder Zinsen zahlen. Das Modell der Kapitallebensversicherung in Deutschland ist tot.

 

In der Vergangenheit haben viele Menschen eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, um damit für ihr Alter vorzusorgen.

 

Diese Hoffnung wird sich jedoch nicht erfüllen, da in den meisten Fällen der Auszahlungsbetrag im Alter deutlich unter dem liegt, was seinerzeit vorgerechnet wurde.

 

Die Zinsen, die von den Lebensversicherungsgesellschaften gezahlt werden, fallen ständig, Jahr für Jahr, und liegen jetzt unter einem Prozent!

 

Hinzu kommt das Modell, die Konstruktion der Kapitallebensversicherung, die ja aus zwei Bestandteilen besteht:

 

Zum einen geht es um die Kapitalbildung, für die nuir ein Teil der monatlich gezahlten Prämie verwandt wird. Nur auf diesen Teil der Prämie gibt es überhaupt Zinsen!

 

Der restliche Teil der monatlich gezahlten Prämie wird für das mitversicherte Risiko, die Todesfallversicherung, verwandt. Wenn das Risiko nicht eintritt, ist dieser Teil der monatlich gezahlten Prämien schlichtweg verbraucht und dient nicht der Kapitalbildung für das Alter.

 

Die Attraktivität einer Lebensversicherung bestand in früheren ja Jahrzehnten in der sogenannten Überschußbeteiligung.

 

Damals verwandten die Lebensversicherungen einen Teil der von ihnen erzielten meist recht üppigen Gewinnen, um die Kunden, die Versicherten, daran zu beteiligen. Dies hat die Auszahlungsleistung der Lebensversicherung attraktiv gemacht. Diese Zeiten sind aber schon lange  endgültig vorbei, da die Lebensversicherungsgesellschaften kaum noch Gewinne erwirtschaften.

 

Ein weiterer Nachteil der laufenden Lebensversicherungen ist, dass von dem angesparten Kapital immer wieder Beträge für die laufenden Verwaltungskosten und die Betreuungskosten durch Versicherungsvertreter verwandt werden. Auch dadurch wird das Kapital und die Leistungen im Alter verringert.

 

All diese Faktoren führen dazu, dass die Fortführung einer Lebensversicherung in nahezu keinem Fall attraktiv oder empfehlenswert ist.

 

Welche Lösungsmöglichkeiten es gibt, zeigen wir im Folgenden auf.

 

Zunächst aber weisen wir auf die allergrößte Gefahr hin, die nicht am System der Lebensversicherung an sich oder dem Lebensversicherungsvertrag liegt, sondern an dem finanziellen Zustand der einzelnen Lebensversicherungsgesellschaft.

 

Lebensversicherer drohen Pleite zu gehen

 

Nach Erfahrungen und Auswertungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen glauben die allermeisten Versicherten, dass die Versicherungsgesellschaft, bei der sie finanziell engagiert sind, keine finanziellen Probleme hat. Diese goldenen Zeiten sind allerdings vorbei.

 

Anders ausgedrückt, fast niemand kommt von selbst auf die Idee, dass eine Versicherungsgesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten sein kann.

 

 

Wirtschaftlich stabil mit guter Zukunftsaussicht dürften erschreckenderweise nur noch eine gute Handvoll von Lebensversicherungsgesellschaften sein.

 

Dies ist keine Spekulation. All dies beruht auf der offiziellen staatlichen Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin ist eine deutsche Anstalt des öffentlichen Rechtes des Bundes und hat ihren Sitz in Bonn, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn sowie in Frankfurt am Main, Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main.

 

Die BaFin hatte erstmals im Jahr 2019 eine Mitteilung aufgrund einer Studie veröffentlicht, dass 22 von insgesamt 84 Versicherungsgesellschaften große finanzielle Probleme haben und dass deren wirtschaftliche Zukunft und Fortbestehen nicht gesichert sein könnten.

 

In Amtssprache wird dies etwas verschleiernd ausgedrückt, dass diese Versicherungsgesellschaften unter besonderer Beobachtung und Aufsicht der BaFin stehen.

 

Zwischenzeitlich wird die Zahl der Versicherungsgesellschaften, die in großen finanziellen Schwierigkeiten sind, auf über 35 Gesellschaften eingeschätzt.

 

Was bedeutete das für den einzelnen Versicherungsnehmer?

 

Wenn eine Versicherungsgesellschaft pleitegeht, ist der jeweilige Versicherungsnehmer nicht mit seinem Einlagevermögen geschützt. Der größte Teil des Kapitals der Versicherten wäre bei einer Insolvenz verloren.

 

Nach Auswertungen der Rechtsanwälte Gödel & Collegen sind viele Versicherungsnehmer der Auffassung, dass ihre Kapitaleinlagen bei Versicherungsgesellschaften gegen Insolvenz geschützt sind. Dies ist nur formell zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht ein Märchen.

 

Jede Versicherungsgesellschaft in Deutschland ist Zwangsmitglied der Absicherung für wirtschaftliche Schwierigkeiten, der sogenannte Schutzschirm „Protektor“.

 

Bei dem Protektor handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, der ein Kapital von etwa 300 Mill. Euro zur Verführung steht. Dieses Kapital reicht nicht einmal aus, um die Insolvenz zur einer der kleinsten Lebensversicherungsgesellschaften abzudecken. Für die zweite Lebensversicherung oder jede weitere Lebensversicherung, die in Insolvenz gehen würde, steht überhaupt kein Kapital aus der Protektor AG mehr zur Verfügung. Jeder kann sich nun selbst ausrechnen, was es bedeutet, wenn es mittlerweile über 30 Lebensversicherungsgesellschaften gibt, die unter besonderer Beobachtung der BaFin stehen.

 

Aus all dem gibt es nur einen sinnvollen wirtschaftlichen Schluß:

 

Jeder Versicherungsnehmer sollte nach Möglichkeit seine Kapitalanlage bei einer Lebensversicherungsgesellschaft beenden, zumindest aber nachhaltig überprüfen. Sicherlich gibt es einige sehr große Lebensversicherungsgesellschaften, die finanziell so stark sind, dass sie nicht in eine Insolvenz gehen würden, ohne dass der Staat hilft.

 

Dies gilt aber nur für sehr wenige Versicherungsgesellschaften.

 

Dass diese Gefahr eines Kapitalverlustes sehr groß ist, zeigt dafür hinaus die Reaktion zahlreicher Lebensversicherungsgesellschaften selbst.

 

Lebensversicherer geben auf- Verkaufen ihre Lebenssparte

Es gibt mittlerweile etliche Lebensversicherungsgesellschaften, die ihrem eigenen Produkt, der eigenen Lebensversicherung, nicht mehr vertrauen. Diese Gesellschaften haben ihre gesamte Kapitallebensversicherung komplett an völlig unbekannte Firmen, meistens mit ausländischem Hintergrund, verkauft.

 

So hat sich die Generali Lebensversicherung von ihrem Lebensversicherungsgeschäft getrennt. Der Käufer der bestehenden Lebensversicherungsverträge wird von chinesischem Kapital getragen. Dieser sogenannte Run-Off wurde von der Generali Leben bereits 2018 durchgeführt, wobei über vier Millionen Lebensversicherungsverträge an die Viridium.

 

Der Kunde ist nun Versicherungsnehmer bei der Viridium und hat keinerlei Wissen oder Kontrolle darüber, wer seine Versicherung und seine Kapitalanlagen betreut und was mit dem Geld überhaupt geschieht.

 

Durch Run-Off sind mittlerweile verschwunden die Baseler Lebensversicherungs AG, die ARAG Lebensversicherungs AG, die DeltaLloyd Lebensversicherungs AG, die ehemalige Victoria Lebensversicherung AG sowie weitere Gesellschaften.

 

Zahlreiche Lebensversicherungsgesellschaften planen für die Zukunft den Run-Off ihrer Lebensversicherungssparte.

 

Die Kapitallebensversicherung hat also keine Zukunft. Das Kapital der Einzahler, der Versicherten, wird Jahr für Jahr mehr vernichtet, möglicherweise in einzelnen Fällen sogar vollständig.

 

Was können die Versicherten tun?

 

Die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages beendet immerhin diese auf lange Dauer angelegte Risikobeteiligung und die künftige Kapitalvernichtung. Die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages führt allerdings zu erheblichen vertraglichen Abzügen. In den meisten Fällen bekommt der Kunde deutlich weniger heraus als er eingezahlt hat.

 

Die zweite Möglichkeit ist die Beitragsfreistellung, die gerne in Anspruch genommen wird in der Hoffnung, dass der jetzige Stand gewissermaßen eingefroren wird und das Kapital in jetziger Höhe in der Zukunft zur Verführung steht. Dies ist ein Irrglaube:

 

Die Kostenbelastung der Verträge geht nämlich Jahr für Jahr weiter. Die Lebensversicherungsgesellschaften entnehmen von dem angesparten Kapital jedes Jahr Geld in Höhe von bis zu 4 % des angesparten Kapitals und teilweise mehr.

 

Das Kapital und damit die erhoffte Altersleistung reduziert sich daher stark. Die Beitragsfreistellung ist mithin keine Alternative.

 

Vertragsausstieg durch:  Widerruf   AachenMünchner -Genenerali Verträge möglich – Aber auch anderer Versicherer

 

Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof (BGH) haben die Verbraucherrechte seit dem Jahr 2013 gestärkt und teilweise neu begründet. Der deutsche Gesetzgeber hat die Lebensversicherungsgesellschaften lange geschützt und diese Widerrufsmöglichkeiten nicht gesetzlich geregelt. Das Recht des Europäischen Gerichtshofes in Verbindung mit der Rechtsanwendung durch den BGH geht aber vor.

 

In den meisten Fällen sind die Lebensversicherungsverträge in der Vergangenheit infolge schlechter oder bewusst falscher Beratung durch Versicherungsvermittler zustande gekommen. Die Lebensversicherungsgesellschaften haben dazu ein Übriges getan und in ihren Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang aufgeklärt.

 

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Versicherungsgesellschaften im Falle eines Widerrufes alle eingezahlten Prämien an die Versicherten zurückzahlen müssen (Urteil vom 19.12.2019, Az. C 355/18 – C 357/18, C – 479/18).

 

Der Europäische Gerichtshof entscheidet in seinem Urteil nun zwischen Versicherungsverträgen mit einer Rücktrittsbelehrung einerseits und einer Widerrufsbelehrung andererseits.

 

Danach wären Verträge mit Rücktrittsbelehrungen nahezu regelmäßig rückabzuwickeln, nämlich durch Erklärung des Rücktrittes, weil keine ordnungsgemäße Belehrung zum Rücktritt stattgefunden hat.

 

Nachfolgend stellen wir eine alphabetische Tabelle der Versicherungsgesellschaften auf, die eine Widerrufsbelehrungen zu ihren Verträgen, sondern sogenannte Rücktrittsbelehrungen gegeben haben:

 

AachenMünchener Lebensversicherung AG

Aspekta Lebensversicherung AG

Cosmos Lebensversicherung AG

DEVK Lebensversicherung AG

LVM Lebensversicherung AG

Postbank Lebensversicherung AG

Skandia Lebensversicherung AG

Targo Lebensversicherung AG

Vorsorge Lebensversicherung AG.

 

Hinzu kommen noch folgende Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz im Nicht-EU-Ausland:

 

PrismaLife AG

AtlanticLux AG

Clerical Medical

 

sowie mit der EU-Gesellschaft

 

Vorsorge Luxemburg S.A.

 

Insbesondere bei Lebensversicherungsgesellschaften lohnt sich eine fachkundige rechtliche Überprüfung der Vertragsbedingungen.

 

Für eine fachlich intensive und ordentliche Überprüfung werden Kopien der Anträge des Versicherungsabschlusses sowie des Versicherungsvertrages einschließlich der Versicherungsbedingungen, soweit sie zur Verfügung gestellt wurden, benötigt.

 

Diese Vertragsunterlagen können gefaxt oder per E-Mail oder aber auch als Kopien per Post an die Rechtsanwälte Gödel & Collegen übersandt werden.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen überprüfen die so übersandten Unterlagen regelmäßig innerhalb von sieben Arbeitstagen auf die Möglichkeit eines erfolgreichen Widerrufes und der Rückabwicklung der Versicherung.

 

Entscheidend ist dabei, dass nach vorläufiger Beurteilung nur aussichtsreiche Widerrufsmöglichkeiten von Lebensversicherungsverträgen berücksichtigt werden sollen. Es macht wenig Sinn, ein Verfahren zu beginnen, bei dem von Anfang an keine gute Erfolgsaussicht gesehen werden kann.

 

An dieser Stelle zeigt sich, welche Anwaltskanzlei hier eine ordentliche unverbindliche Prüfung vornimmt und das Ergebnis der Prüfung objektiv dem nachfragenden Versicherungsnehmer mitteilt, und welcher Kanzlei es nur auf Durchführung eines neuen Mandates ankommt. Der letzte Punkt wird leider von sogenannten „Versichertengemeinschaften“ oder „Schutzgemeinschaften“ gepflegt. Diese Gesellschaften machen intensiv Werbung und fordern potentielle Kunden ebenfalls auf, Versicherungsunterlagen zur Prüfung einzureichen. Was meistens verschwiegen oder versteckt wird, ist, dass diese Gesellschaften selbst mit eigenen Mitarbeitern diese Prüfungen nicht durchführen dürfen, sondern die Prüfung dann an externe Rechtsanwälte weitergeben. Letztendlich müssen diese Firmen aber für ihre Personal- und sonstigen Kosten natürlich Umsätze generieren, weshalb dann Pauschalen oder gar Mitgliedsbeiträge von potentiellen Kunden verlangt werden.

 

Diese Geschäftsidee mag für diese Firmen gut sein, nicht aber für Versicherte. Jeder Versicherte sollte die Prüfung direkt Anwälten überlassen, die sich mit dieser Thematik der Lebensversicherungen intensiv und nachhaltig bereits über Jahre beschäftigt haben.

 

Nach statistischen Auswertungen gab es allein in Deutschland im Jahr 2020 noch rund 82 Mill. laufende Lebensversicherungsverträge im Bestand. Dabei sind keine Lebensabsicherungen über Pensionsfonds oder Pensionskassen berücksichtigt, die ebenfalls in sehr großem Umfang noch solche Lebensversicherungsverträge unterhalten.

 

Ein weiterer statistischer Wert daraus ist, dass die Beitragseinnahmen aus diesen Lebensversicherungsverträgen auf knapp über 100 Milliarden Euro jährlich belaufen dürften.

 

Ganz erstaunlich ist, dass nach Mitteilung der GdV es im Jahre 2019 über 10 Mill. neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge zusätzlich gab. Man kann nur vermuten, dass diese Lebensversicherungsverträge zum einen durch hohe Überzeugungskraft oder Überrumpelung durch Versicherungsvermittler zustande gekommen sind, zum anderen aber durch den Druck insbesondere von Volksbanken und Sparkassen, die meistens hauseigene Lebensversicherungsprodukte zur Absicherung von Krediten an ihre Kunden verkauften.

 

Zeit zu Handeln

 

Es zeigt sich also, dass in der Summe viel zu tun ist und jeder einzelne Versicherte seine Lebensversicherungen auf den Prüfstand stellen sollte.

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Krankenkassenbeitragserhöhung zurück Erhöhung unwirksam https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/krankenkassenbeitragserhoehung-zurueck-erhoehung-unwirksam/ Mon, 22 Nov 2021 12:02:49 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12966

Krankenkassenbeitragserhöhung zurück  Erhöhung unwirksam

Der BGH ( Urteil vom 10.03.2021 zu AZ IV ZR 353/19  und Urteil vom 14.04,2021 zu AZ IV ZR 36/20) hat wieder zu Gunsten der PKV Versicherten entschieden und deren Ansprüche gestärkt. Zuvor hatte der BGH bereits mit 2 Grundsatzurteilen die Rückforderung von fehlerhaft begründeten Beitragserhöhungen höchstrichterlich geklärt und bestimmt.

Auch wenn die Privaten Krankenversicherer und der Verband der Versicherer trotz der Urteile des BGH die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung zumindest klein reden oder gar als falsch bestreiten : Die Beitragserhöhungen in den letzten Jahren und noch länger waren meistens fehlerhaft und haben die Interessen der Versicherten mißachtet. Konkret die AXA Krankenversicherung wurde vom BGH als erste PKV  durch die Urteile vom 1.12.2020 ( IV ZR 254/19 und IV ZR 3124/19 9 in letzter Instanz verurteilt. Trotzdem besitzt die AXA die Frechheit , Anschreiben Ihrer Versicherten mit der Bitte um Beitragserstattung abzuweisen. Das wird dann unglaublicher weise damit zum Schein begründet, daß diese Urteile nicht für diesen konkreten Kunden gelten würden.

Taktik der PKV Versicherer

Damit sollen die Kunden offenbar für dumm verkauft werden. Natürlich könnte nahezu jeder AXA Versicherte seine Beitragserhöhungen entsprechend den BGH Urteilen zurückbekommen. Auf diese Weise halten die Krankenversicherer ihre Kunden davon ab, Zahlungsrückforderungen zu stellen.

Jeder einzelnen Versicherungskunde muß es aber nur angehen und keine Angst vor den Versicherungsgesellschaften haben. Diese dürfen nämlich ihre Versicherten in keinster Weise benachteiligen oder sonst irgendwie negativ angehen.  Konkret heißt dies, zumindest  eine anwaltliche Geltendmachung der Forderung in die Wege zu leiten. In der Vergangenheit hat dies oft eine Zahlung durch die Versicherer bewirkt, aber  mittlerweile ist meistens leider eine gerichtliche Klage erforderlich, wie die Rechtsanwälte Gödel & Collegen aus ihren gemachten Erfahrungen berichten.

Jeder Versicherte sollte sich nach Möglichkeit sein Geld zurückholen , wobei es schnell um bis zu 1000.- Euro oder mehr im Jahr gehen kann. Nachteile durch die Geltendmachung der Forderung gegenüber den Krankenversicherern entstehen nicht.

Man muß sich einmal den rechtlichen Grundsatz vor Augen halten, daß die privaten Krankenversicherer verpflichtet sind, ihre Beiträge so zu kalkulieren, daß die Beiträge konstant bleiben und nicht alle Jahre wieder erhöht werden. Genau das machen aber die PKV Versicherer. indem sie ständig neue Tarife in die Welt setzen und diese zu einem günstigen Preis für Neukunden anbieten. Die Versicherer halten sich nicht an ihre Verpflichtung der konstanten Beiträge.

Versicherte in den bisherigen Tarifen bekommen parallel dazu Beitragserhöhungen mitgeteilt. Das ist die logische Folge von dem ständigen Einrichten  von neuen Tarifen: Das bedeutet, daß die alten Tarife (faktisch) geschlossen werden und neue, junge Versicherte mit geringerem Krankheitsrisiko die preiswerten neuen Tarif bilden.

NACH EIN PAAR  JAHREN GEHT DANN DIESES SPIEL ALLEIN ZU GUNSTEN DER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN UND ZU LASTEN DER VERBRAUCHER WIEDER VON VORNE LOS!

Die Fehler der Beitragserhöhungen

Die Beitragserhöhungen werden dann meist mit Phrasen begründet, daß ja alles teurer wird und natürlich die Leistungen immer besser werden. Ob das so ist, bekommt kein Versicherter richtig nachvollziehbar mitgeteilt.

Genau da hakt aber der BGH mit seiner Rechtsprechung ein und erklärt die völlig allgemeinen Begründungen zu Beitragserhöhungen als nicht ausreichend mit der Folge, daß die jeweiligen Beitragserhöhungen unwirksam sind.

§ 203 VVG schreibt all dies den privaten Krankenversicherern gesetzlich vor, aber viele PKV meinten, sich nicht daran halten zu müssen.

Privaten Krankenversicherer können bekanntlich im laufenden Vetrag einseitig ihre monatlichen Beiträge erhöhen. Allerding muß ein sogenannter Treuhänder diese Erhöhung auf ihre Richtigkeit hin prüfen und das bestätigen. Viele Krankenversicherer machen gegenüber ihren Kunden aber keine konkreten Angaben zu diesem Treuhänderverfahren. Man darf und sollte sich fragen, warum das nicht geschieht?!

Welche Krankenversicherungsverträge kommen in Betracht?

Krankenvollversicherung

Krankentagegeldversicherung

Zusatzversicherungen ( zum Beispiel Zahnzusatzversicherung)

Beihilfeversicherungen

 

Welcher Zeitraum kann rückwirkend gelten gemacht werden?

Mindesten 3-4 Jahre bezogen auf den Jahresanfang

Wahrscheinlich aber bis zu 10 Jahren zurück in die Vergangenheit. Diese juristische Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt

 

Folgen der Beitragserstattung

Der alte rechtmäßige Beitrag ist dann aktuell für die Zukunft zu zahlen. Ersparnis also nicht nur für die Vergangenheit.

Zinsen auf die Beitragserstattungen

 

Praktische Vorgehensweise 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen erbitten die Übermittlung der jeweiligen vollständigen Beitragserhöhungsschreiben, gegebenenfalls mit Anlagen und die daraus entstandenen Vertragsänderungen, am besten per mail. Wichtig ist , daß die Erhöhungsschreiben der Jahre übermittelt werden, für die eine Rückzahlung gefordert werden soll. Die Forderung muß verständlicherweise ja belegt werden. Meistens kann der Versicherte aber auch Erhöhungsschreiben bei seiner PKV als Kopien anfordern, wenn er  diese Unterlagen nicht aufgehoben hat.

Die anwaltliche Prüfung erfolgt dann für den Kunden unverbindlich. Das Prüfungsergebnis wird dem anfragenden Kunden mitgeteilt. Es erfolgt eine klare Empfehlung, wobei die Entscheidung dem Versicherten bleibt.

Nur Fallkonstellationen mit erfolgsversprechende Umständen werden von den Rechtsanwälten Gödel & Collegen zur Geltendmachung dem Versicherten empfohlen. Wenig sinnvolle Konstellationen sollten nicht weiter bearbeitet werden, was allerdings manche “PKV Hilfe Vereinigungen ” zu tun scheinen.

Nicht berechtigte und fehlerhafte Beitragserhöhungen können und sollten aber mit großer Erfolgsaussicht zurückgeholt werden.

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Basisrente Versicherungen müssen zurückzahlen https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/basisrente-versicherungen-muessen-zurueckzahlen/ Fri, 19 Nov 2021 14:53:49 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12963

Basisrente -Versicherungen müssen zurückzahlen

 

Hammer Urteile der Oberlandesgerichte : OLG Köln (20 U 103/20) vom 04.12.2020 macht Ausstieg aus einem Basisrentenvertrag/Rürup Rentenversicherung möglich! Der Versicherte bekommt seine bezahlten Beiträge zurück sowie obendrauf noch Zinsen,

Und damit nicht genug: Ein weiteres Oberlandesgericht (OLG) hat dem Versicherungsnehmer den Ausstieg aus dessen Basisrentenversicherung möglich gemacht, das OLG Karlsruhe. Mit Urteil vom 28.06.2019 ( AZ: 12 U 134/17)  hat die Versicherungsgesellschaft Nürnberger Lebensversicherung zur Rückabwicklung des Rürup Vertrages verurteilt.

Bis zum Jahr 2019 hat – soweit das in Veröffentlichungen zugängig ist -kein deutsches Gericht eine Versicherungsgesellschaft  verurteilt, eine Basisrentenversicherung (Rürup) aufzulösen und rückabzuwickeln. Grund hierfür ist die strenge gesetzliche Regelung des §  10 Absatz 1  Nr, 2 b  EStG , demzufolge eine Basisrentenversicherung ( unter anderem)  n i c h t  g e k ü n d i g t werden darf. Die Gerichte haben damals nicht erkannt, daß ein Widerruf eines fehlerhaften Vertrages eben keine Kündigung oder keine Kapitalisierung ist.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben in juristischer Pionierarbeit Klagen gegen Versicherungsgesellschaften vor den verschiedensten Gerichten geführt. Unter anderem vor den Landgerichten in Köln, Bonn. Göttingen und Frankfurt am Main. Für die mutigen Anleger gab es zunächst leider nur klageabweisende Urteile durch diese Gerichte.

Dann aber kam der Durchbruch : die Rechtsanwälte Gödel und Collegten erreichten ein Urteil beim Landgericht Leipzig, demzufolge der erklärte Widerruf eines Basisrentenvertrages wirksam war und die Versicherung verurteilt wurde, den Vertrag rückabzuwickeln.

Ab diesem Zeitpunkt gaben auch viele andere Gerichte den entsprechenden Klagen von Versicherten recht, wen  es um fehlerhaft zustande gekommene Verträge geht.

Diese Schwierigkeiten der Vertragsauflösung und die Frage der Unkündbarkeit  ist auch nach der gesetzlichen Regelung so, und oft werden die Ausschlüsse sogar in den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften noch verschärft, aber oft ist ein spezieller Widerruf möglich und der ist dann sogar weitreichender als eine Kündigung.

Der Vertrag wird gewissermaßen rückwirkend aufgelöst, so, als habe es ihn im Wesentlichen nicht gegeben.

So hat das OLG Köln am 04.12.2020 zugunsten des Versicherungsnehmers geurteilt. In diesem Verfahren ging es um eine Basisrentenversicherung der AachenMünchner Versicherung, jetzt umbenannt in Generali Versicherung.

 

Außergerichtliche Rückzahlung  der Beiträge

 

Die größten Chancen auf Rückabwicklung ihrer Rürup Rente haben Versicherte der AachenMünchner bzw. Generali Versicherung. Versicherungen müssen zurückzahlen.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen können über zahlreiche Fälle berichten, in denen der Widerruf aufgrund fehlerhafter Verträge gegenüber der AachenMünchner Versicherung mit Erfolg erklärt worden ist. Die AachenMünchner Versicherung hat dann außergerichtlich die Verträge rückabgewickelt und die eingezahlten Beiträge erstattet. Der Kunde kann nun sein Geld sinnvoll einsetzen.

Noch immer denken viele Versicherte einer Basdisrentenversicherung, daß diese für sie vorteilhaft und lukrativ sei. Am allerwichtigsten ist für diese Versicherten die Möglichkeit, die eingezahlten Beiträge( zumindest teilweise) steuerlich geltend machen zu können. Das ist aber ein Trugschluß.

Diese steuerliche Möglichkeit war das Verkaufsargument der Politik, der Versicherungen und dabei auch noch oft unterstützt von Empfehlungen der Steuerberater. Aber der Staat holt sich die zunächst eingesparten Steuerbeträge zurück, was viele nicht wissen. Jedenfalls wurde es beim Verkauf der Verträge selten deutlich gesagt.

Die Versteuerung ist lediglich- wie es im Fachjargon heißt – nachgelagert.

Das bedeutet, daß der Versicherte in der Leistungsphase, also wenn er seine Rente aus dem Basisrentenversicherungsvertrag ratierlich ausbezahlt bekommt, diese Rente dann Monat für Monat versteuern muß. Aus Sicht der Versicherungsgesellschaften könnte man zum Kunden sagen : “reingefallen”!

Ganz zu schweigen von der enormen Kostenbelastung der Rürupverträge. Keine vergleichbare Kapitalversicherung hat eine so hohen Kostenanteil wie Basisrentenversicherungen. Der Kunde zahlt und die Versicherung freut sich über Rürup – Versicherungsabschlüsse.

Es ist unterschiedlich bei den einzelnen Versicherungen, welcher Anteil von den monatlichen Beiträgen für Kosten verwandt wird und welcher Anteil der monatlichen Beiträge entweder in die Kapitalanlage fließt oder für den Kauf von Fondsanteile verwendet wird.

Denn nach dem Abschluß sitzt der Kunde in der Kosten – und Zahlfalle. Es gilt : unterschrieben ist unterschrieben und der Vertrag läuft noch sehr lange weiter. Das ist bei “normalen” Lebensversicherungen völlig anders. Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben festgestellt, daß viele Versicherte von dem Versicherungsvermittler darüber nicht aufgeklärt worden sind. Der Versicherungsnehmer  kommt im Normalfall aus dem Vertrag bis zu seinem Rentenalter nicht mehr raus, auch wenn er dringend Geld benötigt. Der Kunde kann die Versicherung maximal beitragsfrei stellen, aber die Kosten laufen trotzdem weiter und die Rente in ferner Zukunft wird zudem  immer weniger und geringer durch den Kostenfraß.

Wohl demjenigen, der durch Widerruf aus seiner Basisrentenversicherung aussteigen kann.

Und die Sorge um hohe Steuernachzahlungen ist relativ. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Oktober 2021 entfällt die hohe Nachverzinsung von 6 % pro Jahr. Dies wurde immer als das größte Problem der Steuernachzahlung angesehen. Darüber hinaus sind Steuerbescheide in der Vergangenheit oft rechtskräftig geworden. Aber jenseits von allen steuerlichen Überlegungen ist doch der wahre Vorteil, daß der Versicherte im Falle des erfolgreichen Widerrufs sein Geld wieder hat um es vernünftig anders zu verwenden. Anderenfalls liegt das Geld 10, 20 oder mehr als 30 Jahre fest und man kommt nicht dran, auch wenn der Euro immer schlechter werden sollte.

 

Die Versicherer mit den meisten Fehlern

 

Nachfolgend eine Liste der Rechtsanwälte Gödel & Collegen mit deren (erfolgreichen) Erfahrungen mit den einzelnen Versicherungsgesellschaften, in deren Verträgen am häufigsten Fehler aufgedeckt werden konnten. Es kommt immer auf die Art und Schwere der Fehler an oder um die Frage, welche Verbraucherinformationen nicht dem Antragssteller zur Verfügung gestellt worden sind. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob seitens des Versicherers oder des eingeschalteten Vermittlers absichtlich keine oder unvollständige Informationen gegeben worden sind. Entscheidend ist , ob objektiv alle erforderlichen und vorgeschriebene Informationen tatsächlich in ordentlicher Form präsentiert worden sind.

Hier die Liste:

AachenMünchner /Generali Lebensversicherung

Nürnberger Lebensversicherung

Continentale Lebensversicherung

Allianz Lebensversicherung

HDI Lebensversicherung

Skandia Lebensversicherung

Hannoversche Lebensversicherung

Standard Life Lebensversicherung

Clerical Medical

Vienna Life

Aber auch andere Lebensversicherungen – je nach Tarif und Jahr des Abschlusses – haben in Ihrem Vertragswerk massive Fehler gemacht, die zu einem späten Widerruf berechtigen.

 

ANLAGERAT : die aktuellen Vertragswerte checken

 

Wer noch immer von seinem Basisrentenvertrag überzeugt ist sollte sich einmal durchrechnen (lassen), wie ihm die nachgelagerte Versteuerung alle steuerlichen Geldvorteile wider abnimmt. Außerdem sollte jeder von seiner Versicherung einmal den aktuellen Wert bzw. eine voraussichtliche spätere Rentenzahlung abfragen und diese Summe mit der Summe seiner Prämieneinzahlungen vergleichen.

Es wird ein böses Erwachen geben.

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen berichten, daß ihre kostenlosen Überprüfungen auf Widerrufsmöglichkeiten von Rentenversicherungen erschütternd geringe Kapitalwerte in den Verträgen aufdecken. Die jährlichen Standmitteilungen der Versicherer, so sie überhaupt den Kunden gegenüber regelmäßig gemacht werden, zeigen kein oder selten ein übersichtliches Bild über die Höhe und Stärke der jeweiligen Kapitalanlage auf.

Der Versicherte hat ein nur vages Bild über seine Versicherungsanlage im kopf, wenn es sich überhaupt damit intensiver beschäftigt. Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen kommen aufgrund zahlreicher Fälle zu dem Ergebnis, daß die Kunden ein hohes Vertrauen in “ihre Versicherung” haben, ohne die wahren Werte und Kapitalstände tiefgehend gecheckt zu haben.

Die Versicherungsgesellschaften klären aber -aus Eigeninteresse- nicht über hohe Kosten und schlecht laufende Kapitalanlagen auf. Nach den §§   des Versicherungsvertragsgesetzes sind die Versicherer verpflichtet, ihre kunden während der Vertragslaufzeit zu informieren und zu unterstützen. Freilich sieht die Realität anders aus.

Das Ziel eines jeden Anlegers sollte doch sein, sich an seiner Geldanlage zu erfreuen und diese stetig wachsen sehen. Stattdessen sieht die Anlage in vielen fällen wackelig oder gar schlecht aus.

Das muß aber ein Anleger schnell erkennen um handeln zu können. Das bedeutet, die Kapitalanlage muß auf ihre Wertigkeit und Nachhaltigkeit intensiv überprüft werden. Wer das nicht in dem erforderlichen Maße selbst kann sollte einen Fachmann zu Rate ziehen. Nicht unbedingt den Vermittler, der die jeweilige Anlage vermittelt hat, da er wahrscheinlich zu viel Eigeninteresse daran hat, nichts Schlechtes über die Anlage zu sagen.

Eine  “Kapitalanlage – TÜV –  Überprüfung”  ist jedem Versicherten daher dringend zu empfehlen, genauso wie jeder sein Auto von Zeit zu Zeit in der Werkstatt warten läßt. Mehr als durch Nichtstun kann man kaum bei seiner persönlichen Vermögensanlage verlieren.

 

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Endlich Rürup Austritt https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/endlich-ruerup-austritt/ Wed, 10 Nov 2021 15:15:59 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12958

Endlich Rürup Austritt

 

Rürup Leistungen negativ

Die tatsächliche Auszahlungsleistung aus Rürup-Renten (Basisrenten) wird immer schlechter. Sie wird zunehmend zum Verlustgeschäft.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben im Auftrag zahlreicher Mandanten deren Rürup-Verträge auf Wirtschaftlichkeit und prognostizierte Auszahlungsleistungen hin überprüft. Dabei wurden insbesondere die von den Versicherungen mitgeteilten Standmitteilungen bis hin zur jeweils aktuellsten einbezogen.

 

Das Ergebnis ist erschütternd:

 

Ab dem vertragsmäßigem Rentenzahlungsbeginn müsste die ganz überwiegende Mehrzahl der Versicherten 90, 100 Jahre und noch älter werden, um  zumindest die über die Jahre eingezahlten Beiträge dadurch zurückzuerhalten. Von einer Verzinsung über all die vielen Jahre ist dabei noch keine Rede.

 

Im Ergebnis der Überprüfung durch die Rechtsanwälte Gödel & Collegen wurden dabei auch die steuerlichen Vorteile während der Einzahlungsphase einbezogen und dann der – nachgelagerten – Besteuerung während der Auszahlungsphase/Rentenzahlungen gegenübergestellt.

Vielen Versicherten ist nämlich nicht oder nicht wirklich bewusst, das die späteren Rentenzahlungen aus ihren Rürup-Verträgen versteuert werden und somit die Steuervorteile aus der Einzahlungsphase egalisiert werden.

 

Trotz  aller steigenden Lebenserwartung bedeutet das, dass die Rürup-Verträge, wenn sie wie abgeschlossen bis zum -hinausgeschobenen – Rentenalter weiterlaufen, kein sinnvolles wirtschaftliches Invest (mehr) sind.

Hinzu kommt nun aber die Schreckensnachricht: Wie seit diesem Jahr bekannt, steigt die Inflationsrate  in Deutschland auf einmal massiv. So betrug sie beispielsweise im September 3,8 % mit weiterhin steigender Tendenz.

 

Das bedeutet für die Rürup-Verträge, dass die tatsächlichen Zahlleistungen (Rentenzahlungen) in der Zukunft inflationsbereinigt noch wesentlich geringer und schlechter  sind. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die eingezahlten Beiträge nicht einmal bei einer sogar sehr langen Lebenszeit von 100 Jahren realisiert werden, sondern deutlich  in der Höhe darunter bleiben. Mit viel Glück werden bei langem Leben vielleicht 80% oder 85 % der eingezahlten Beiträge durch Rentenzahlungen realisiert.

 

Jeder wirtschaftlich denkende Versicherungsnehmer sollte daher Möglichkeiten suchen, aus den Rürup-Rentenverträgen (Basisrenten) auszusteigen und sein Invest zu verlagern.

 

Austritt- aber wie?

 

Die klassischen Gestaltungsmöglichkeiten wie Kündigungen oder Teilauszahlungen vom angesparten Kapital sind dem Versicherungsnehmer aber gesetzlich bei Rürup(Basisrentenverträgen) verwehrt.

Die gesetzliche Grundlage zu Basisrentenverträgen ( Rürup) findet sich in $ 10 Einkommensteuergesetz(EStG):

Die Ansprüche (aus dem Rentenvertrag) dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Untersuchungen zufolge sind diese Ausschlüsse jedem zweiten Versicherten ganz oder teilweise unbekannt. Ein großer Teil der Rürup-Versicherten glaubt sogar, dass er im Falle eines finanziellen Engpasses eine Teilauszahlung oder sogar den aktuellen Rückkaufswert – wie bei normalen Lebensversicherungen – zur Auszahlung verlangen kann.

 

Nach den Bedingungen der Rürup-Rentenversicherungsverträge ist dies aber ausgeschlossen.

 

Hiergegen haben bereits vor einigen Jahren Versicherungsnehmer geklagt und eine Auszahlung des Rückkaufswertes oder zumindest eines Teilbetrages verlangt. In letzter Instanz hat der BGH diesen Anspruch aber zurückgewiesen und es für rechtmäßig erklärt, dass durch Kündigung oder Teilkündigung nicht anteilig eingezahlte Beträge zurückverlangt werden können (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. IV ZR 402/14).

 

Wenn ein Versicherungsnehmer seinen Rürup-Basisrentenvertrag kündigt, wird dies automatisch in eine Beitragsfreistellung umgewandelt. Der Versicherungsnehmer muss dann zwar nicht mehr die vereinbarten monatlichen Beiträge bezahlen, aber der Vertrag läuft eben weiter. Ein durchschnittlicher Rürup-Basisrentenversicherungsvertrag hat mindestens 4 – 6 % an jährlichen Kosten. Diese Kosten werden von der beitragsfrei gestellten aufgelaufenen Kapitalsumme (oder den Aktienfonds) von der Versicherungsgesellschaft einfach herausgenommen. Das Kapital des Versicherten reduziert sich daher mit der Folge, dass eine künftige Rente immer geringer ausfällt.

 

Hinzu kommt dann noch die wertfressende Inflation.

 

Mithin ist es gewissermaßen ein Geschenk der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Versicherte ihren Rürup-Basisrentenversicherungsvertrag widerrufen können, wenn er fehlerhaft zustande gekommen ist oder eine nicht ordnungsgemäße Verbraucherinformation und Belehrung stattgefunden hat. Dies ist seit dem Jahre 2019 bei den Gerichten durchsetzbar und möglich.

 

Voraussetzung ist, dass sogenannte gravierenden Fehler bei Abschluss des Vertrages von der Versicherungsgesellschaft gemacht werden.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben viele Verträge der unterschiedlichen Anbieter geprüft und bei der überwiegenden Zahl Fehler festgestellt, dass die Mehrzahl der Fehler dann auch gravierend ist  und zu einem Widerruf nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH berechtigen.

 

Die Anbieter der Rürup/ Basisrentenverträge:

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben Verträge der folgenden Versicherungsgesellschaften, die Rürup-Basisrentenversicherungsverträge anbieten, geprüft:

 

  • Aachen Münchener
  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • ARAG
  • AXA
  • Barmenia
  • Basler
  • Continentale
  • DBV
  • Debeka
  • Deka
  • DEVK
  • DWS
  • Ergo
  • Europa
  • Familienfürsorge
  • Gothaer
  • Hannoversche
  • Hanse Merkur
  • HDI
  • Heidelberger
  • INTER
  • LV 1871
  • LVM
  • Mecklenburgische
  • Münchener Verein
  • Neue Leben
  • Nürnberger
  • Provinzial
  • R+V
  • Signal Iduna
  • Swiss Life
  • Stuttgarter
  • Universa
  • VGH
  • Volkswohlbund
  • Württembergische
  • WWK

 

Zu beachten ist: Nicht jeder Vertrag ist gleich, auch wenn er bei einer der genannten Gesellschaften abgeschlossen worden ist. Die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen, auch dem Umfang nach, können sich im Laufe der Zeit verändert haben. Es bedarf also einer qualifizierten juristischen Prüfung, ob ein gravierender Fehler bei dem jeweiligen Vertrag vorliegt, der zu einem Widerruf  nach den rechtlichen Vorgaben berechtigt.

Bei einem erfolgreichen Widerruf werden dann die eingezahlten Beiträge erstattet. Es kommt ggfs. zu einem Abzug hinsichtlich der Risikobeiträge, soweit eine erhöhte Todesfallabsicherung enthalten ist.

In der Regel ist dieser Beitragsanteil aber gering.

 

Was wird zur juristischen Prüfung benötigt?

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen weisen darauf hin, dass bei der Überprüfung einer Rürup/Basisrentenversicherung auf deren Möglichkeiten zum Widerruf es sehr darauf ankommt, neben dem Vertrag auch den Antrag vom Abschluss seinerzeit und ein erstelltes Beratungsprotokoll überprüfen zu lassen.

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Krankentagegeld / Die Versicherung zahlt nicht https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/krankentagegeld-die-versicherung-zahlt-nicht-12943-2/ Thu, 21 Oct 2021 13:59:25 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12943

 

Teil 1     Krankentagegeld/Die Versicherung zahlt nicht

 

1. Die häufigsten Ablehnungsgründe

 

Die nachfolgend dargestellten Probleme betreffen die privat Krankenversicherten mit einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung.

 

Ebenso betroffen sind auch gesetzlich Versicherte, die freiwillig eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.

 

In diesen Fällen ist also das Krankentagegeld über einen privaten Krankenversicherer und nicht über die gesetzliche Krankenkasse versichert.

 

In der Regel schließt man eine Krankentagegeldversicherung ab, um im Notfall, wenn also kein Gehalt gezahlt wird oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausfällt, das Einkommen abgesichert werden soll, also in der Regel die laufenden Lebenshaltungskosten in gewohnter Höhe.

 

Man sichert die vorübergehende, aber nicht dauerhaft ausfallende, eigene Arbeitskraft ab.

 

Viele solchermaßen privat Krankentagegeldversicherte stellen aber leider in zunehmendem Maße fest, dass im Fall der Erkrankung ihre Versicherung nicht zahlt oder nur eingeschränkt zahlt. Dann fehlt das Geld.

 

Das ist für die Allermeisten eine böse Überraschung, mit der sie überhaupt nicht gerechnet haben. Die privaten Krankenversicherer verkaufen ihre Krankentagegeldversicherung in der Regel mit bunten Prospekten und blumigen Worten und weisen gerade nicht auf die leicht entstehenden, besonderen Probleme und die möglichen Ausfallgründe hin.

 

In langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherung haben die Rechtsanwälte Gödel & Collegen eine Reihe von Fallgruppen sammeln können, die sich als die häufigsten Ablehnungsgründe durch den Krankenversicherer darstellen.

 

Der häufigste Fall der Leistungsverweigerung durch die Krankenversicherung ist, dass die Krankenversicherung behauptet oder der Auffassung ist, ihr Versicherungsnehmer sei überhaupt nicht zu 100 % arbeitsunfähig und könne tatsächlich arbeiten. Teilweise wird dem Versicherten sogar unterstellt, dass er nebenbei heimlich irgendwelche Tätigkeiten nachgeht, also doch arbeitet.

 

Das praktische Gegenteil dieser Unterstellung, der Versicherungsnehmer sei arbeitsfähig, ist die Behauptung der Krankenversicherung, der Arbeitnehmer könne überhaupt nicht mehr dauerhaft arbeiten. Es wird dem Arbeitnehmer unterstellt, er sei eigentlich und tatsächlich berufsunfähig. Die Versicherung verweist auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bei einer Berufsunfähigkeit muss nämlich  die Krankentagegeldversicherung wiederum nicht eintreten, sondern eine – soweit vorhanden-  Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Ein weiterer Verweigerungsgrund bezüglich der Krankentagegeldleistung durch den Versicherer ist, dass der Versicherungsvertrag überhaupt nicht zustande gekommen ist oder nicht in der Form, die den geltend gemachten Anspruch auf Krankentagegeld begründet.

 

Wenn der Versicherer die Krankentagegeldleistung nicht vollständig ablehnt, ist leider häufig festzustellen, dass die an sich vereinbarte Höhe des Krankentagegeldes nicht gezahlt wird, sondern nur ein geringerer Betrag.

 

In diesem Fall bezieht sich der Versicherer auf seine allgemeinen Versicherungsbedingungen und unterstellt dem Versicherten, dass er durch die Zahlung des Krankentagegeldes höhere Einnahmen als sein eigentliches Nettoeinkommen hätte. Dieser Einwand ist sehr umstritten, da es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, die ein solches Bereicherungsverbot ausspricht. Ob die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in jedem Einzelfall gilt, ist sehr umstritten.

 

 

2. Häufig: Versicherer zahlt nicht, weil der Versicherte angeblich nicht zu 100 % arbeitsunfähig ist und tatsächlich arbeiten könne oder nebenbei anderweitig arbeitet

 

Dies sind die Fälle, in denen der Versicherer seinem Versicherungsnehmer einfach – oder mit irgendwelchen Anhaltspunkten – unterstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist.

 

Wäre die Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur vorgetäuscht, müsste der Versicherer nicht zahlen, da ja dann der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

 

Voraussetzung für die Zahlung von Krankentagegeld ist nach den meisten Versicherungsbedingungen die, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vollständig, also zu 100 % arbeitsunfähig ist.

 

Hier lässt sich natürlich trefflich darüber streiten, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich etwa nur 80 % oder ggf. nur 60 % beträgt. Dies Behauptung wird oft vom Versicherer aufgestellt.

 

Entscheidend ist, dass der Versicherte nicht, auch nicht zu einem geringen Teil, seinen üblichen Arbeitsalltag fortsetzt, wenn er Krankentagegeld beansprucht.

 

Ausgenommen sind hiervon nur besondere Umstände, wenn also beispielsweise der Selbständige für eine entsprechende Vertretung oder wichtige Übergangsregelungen sorgt.

 

Hier bedarf es einer exakten juristischen Argumentation, um zu verhindern, dass der Versicherer die jeweilige Tagegeldleistung für den gesamten Tag oder gar dauerhaft nicht streicht.

 

Grundsätzlich ist die Zahlung von Krankentagegeld eine zeitlich unbegrenzte Leistung.

 

Die Rechtsanwälte Gödel & Collegen haben in langjähriger Praxis die Feststellung gemacht, dass viele Versicherer zunehmend nach relativ kurzen Zeiträumen den Versicherten unterstellen wollen, dass er dauerhaft arbeitsunfähig ist, also nicht ein Fall der Krankheit, sondern tatsächlich ein Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt.

 

Dann könnte der Versicherer die Zahlung von Krankentagegeld einstellen, die, je länger der Zeitraum andauert, umso kostspieliger wird.

 

Hier sollte der Versicherte sich aber nicht einschüchtern lassen.

Häufig schreiben die Krankentagegeldversicherer ihre Versicherten schon nach ein bis zwei Monaten Leistungszeit an und stellen dem Versicherten Fragen oder drohen direkt mit weitergehenden Untersuchungen.

 

Nicht selten geschieht es, dass die privaten Krankenversicherer investigative Ermittlungen anstellen, also tatsächlich durch Beauftragung von Detektiven oder den Einsatz von anderen Prüfungs- und Überwachungsmitteln.

Wenn der Versicherte hierfür die ersten Anzeichen feststellt, sollte er juristischen Rat und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da der Krankenversicherer personell und fachlich im Vorteil ist.

 

 

 

 

  1. Der Versicherer zahlt nicht, weil angeblich Berufsunfähigkeit vorliegt

 

 

Dies ist im Bereich der Krankenversicherung eine sehr schwere Thematik. Die Abgrenzung zwischen vorübergehender Krankheit im Beruf und der Berufsunfähigkeit andererseits ist oft schwierig zu trennen, teilweise fließend und sich zeitlich auch verschiebend.

 

Eine der beliebtesten Einwendungen der Versicherer ist, dass die persönlichen Angaben bei Abschluss der Krankentagegeldversicherung nicht ordnungsgemäß oder teilweise falsch gemacht worden sind. Auch hier ist es ganz wichtig, diese Einwendungen juristisch überprüfen zu lassen. Es kommt darauf an, wie lange die Erklärungen zurückliegen und in welchem Zusammenhang sie damals gemacht worden sind.

 

Von besonderer Bedeutung ist auch, ob tatsächlich anzunehmen ist, dass einzelne Erklärungen zur Gesundheit und anderen Umständen vorsätzlich falsch gemacht wurden oder ob hier lediglich eine fahrlässige, teilweise fehlerhafte Angabe vorliegt.

 

Hier bedarf es unbedingt der exakten Prüfung und Beratung im Einzelfall, da sich keine eindeutige Regelung oder Empfehlung aufstellen lässt.

 

Wie in allen Bereichen, in denen der Versicherer Leistungen streicht oder kürzt, ist es wichtig, dass der Versicherte nicht vorschnell Angaben macht oder irgendwelche ihm übersandten Fragebögen ausfüllt. Hier ist schnell ein falsches Kreuzchen an falscher Stelle gemacht oder eine unklare Formulierung abgegeben.

 

Wir empfehlen auch größte Vorsicht bei telefonischen Mitteilungen und Angaben gegenüber Mitarbeitern der privaten Krankenversicherung. Bedauerlicherweise mussten wir hier feststellen, dass solche telefonischen Angaben „aufgezeichnet“ oder zumindest vermerkt worden sind und diese Angaben dann negativ gegenüber dem Versicherten geltend gemacht werden.

 

 

  1. Der Versicherer zahlt nicht in der Höhe, wie vereinbart

 

Der Krankenversicherer verlangt von seinen Kunden, den Versicherten, Nachweise über ihre Einkommen, in der Regel für einen Zeitraum der letzten 12 Monate.

 

Nicht selten kommt es vor, dass der Versicherer dann behauptet, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich weniger verdient hat als er jetzt durch das an sich vereinbarte Krankentagegeld erhalten würde.

 

Dieses führt dann dazu, dass der Versicherer einseitig den täglichen Krankentagegeldsatz nach unten korrigiert.

 

Naturgemäß fragt der Versicherer nicht nach den Ursachen, warum möglicherweise der Verdienst in den letzten Monaten oder Jahren Schwankungen unterlag oder ob es bestimmte Gründe gibt, die Veränderungen im Verdienst nach sich gezogen haben. Dies muss juristisch fachlich geprüft werden, da es u.a. entscheidend darauf ankommt, ob Einkommensrückgänge nur vorübergehender Natur waren oder ob sie sich bereits manifestiert und als dauerhaft erwiesen.

 

Die Versicherer begründen ihre Reduzierung von Krankentagegeld in der Regel damit, dass es ein sogenanntes „Bereicherungsverbot“ gäbe. Dies solle bedeuten, dass ein Versicherter im Krankheitsfall nicht ein höheres Einkommen haben soll durch Krankentagegeld, als er es gesund durch Arbeit tatsächlich verdient hätte.

 

An dieser Stelle ist darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Bereicherungsverbot keine gesetzliche Regelung als Grundlage hat. Viele Krankenversicherer versuchen es so darzustellen, als hätten sie darauf keinen Einfluß, weil es gesetzlich verboten sei, ein höheres Krankentagegeld als den tatsächlichen Verdienst zu erhalten.

 

Die einzige Grundlage der Versicherer ist, dass sie in der Regel meistens in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen eine solche Klausel haben. Hier muss auch genau geprüft werden, ob diese Klausel hinreichend eindeutig ist. Insbesondere bei starken Schwankungen im Gehalt kann nicht schon nach kurzen Zeiträumen von einer „Bereicherung“ im Sinne dieser Klausel ausgegangen werden.

Es gilt der Grundsatz: Wer erkrankt und eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung.

 

Zahlt der Versicherer nicht oder schränkt seine Zahlungen nach einiger Zeit ein, weiß der Versicherte in der Regel ziemlich genau, ob dies berechtigt ist oder nicht, und zwar wegen seines eigenen Empfindens und der Kenntnis seiner Krankheit. Wer arbeiten möchte, aber dies eben vorübergehend nicht kann, sollte seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Krankentagegeld auch juristisch durchsetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Teil 2 -Rürup Verträge Rückabwicklung- Steuern https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/teil-2-ruerup-vertraege-rueckabwicklung-steuern/ Mon, 18 Oct 2021 11:05:33 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12939

RÜRUP/ BASISRENTENVERTRÄGE IMMER SCHLECHTER FÜR DIE ANLEGER

Im 1. Teil haben die Rechtsanwälte Gödel & Collegen die -leider überwiegenden-  Nachteile der noch vor Jahren so hoch angepriesenen Rürupverträge dargestellt. Viele Anleger und Versicherte scheinen sich kaum um die Wertentwicklung ihrer Rentenverträge zu kümmern. Einmal abgeschlossen bleiben die Verträge in der Schublade. Niemand läßt seine Wertgegenstände oder beispielsweise Autos oder andere wertvolle Dinge einfach im Keller oder sonstwo lagern, um sie vielleicht in vielen Jahren einmal anzuschauen. Seltsamerweise gehen aber die Menschen mit ihren Kapitalanlagen, wozu auch Rentenversicherungen gehören, völlig sorglos oder nahezu desinteressiert um. Die Anlagen oder Verträge sind abgeschlossen, also läßt man die Dinge einfach laufen.

Die Zeit verschlechtert den Wert der Basisrentenverträge aber Woche für Woche, Jahr für Jahr.
Warum? Weil der sogenannte Garantiezins seit vielen Jahren nur noch sinkt und sehr bald, nämlich am 01.01.2022 den traurigen Tiefstwert von 0,25 % erreicht.

Damit reduziert sich das angesammelte Kapital der Rentenverträge ständig, da zudem sehr hohe laufende Verwaltungskosten regelmäßig vom Versicherer vom angesparten Kapital weggenommen werden. Besonders negativ wirkt sich das bei beitragsfrei gestellten Verträgen aus, da ja kein neues Geld in Form von laufenden Beiträgen mehr in diese Verträge fliest. Aber auch bei aktiven Rentenverträgen, in die noch regelmäßig eingezahlt wird, sieht es tatsächlich nicht besser aus, da die monatlich oder jährlich eingezahlten Beiträge nicht in der vollen Höhe in die Verträge fliesen, sondern erst nach Abzug der Kosten, die leicht 5% bis 6 % und mehr betragen können.

Ein weitere Negativfaktor kommt seit dem laufenden Jahr 2021 hinzu, vor dem die Anleger etliche Jahre Ruhe hatten:

Die INFLATION. Sie beträgt bereinigt im September 2021 stattlich 4,3 % . Die Auswirkungen auf alle Sparverträge, zu denen natürlich auch die Rürup/Basisrentenverträge gehören, sind gewaltig. Der Wertverlust wächst in Höhe der Inflation zusätzlich neben der Kostenbelastung der Rentenverträge.

Die Folge davon ist ein ständiges Abschmelzen der Rentenansprüche. Bekanntlich sind die Rürup/Basisrentenverträge nicht kapitalisierbar. Im Regelfall kommt der Anleger nur in Form der späteren Rentenzahlungen  an sein Geld. An sein ganzes Geld, das er einmal über viele Jahre eingezahlt hat?

Kaum. Diese spätere Rente wird aufgrund der dargestellten Faktoren sehr viel niedriger ausfallen als erwartet und anders wie seinerzeit in verlockenden Beispielrechnungen dargestellt. Ein brutaler Kapitalverlust.

STEUERFOLGEN – WÄHREND DER LAUFZEIT UND AB RENTENZAHLUNG

Für viele gut verdienende Anleger war und ist sogar immer noch die sofortige steuerliche Geltendmachung der eingezahlten Beiträge ein großer finanzieller Vorteil. In Zeiten des Wachstums und guter Zinslage war dies -wenn auch mit Einschränkungen – war dies zutreffend. Aber diese Zeiten sind vorbei. Die entscheidenden Faktoren haben sich verändert. Der Zins ist auf 0 gesunken. Negativzinsen machen die Runde.

Eine ganz plötzliche und dann auch noch sofort ohne Vorwarnung  hohe Inflation ist in diesem Jahr dazugekommen. Das Rentenkapital schmilzt und die erwartete hohe Rente wird deutlich kleiner ausfallen.

Und ab Rentenbeginn holt sich der Staat dann die über die Jahre gewährten Steuervorteile zurück, weil die dann gezahlten Renten BESTEUERT werden. Das war zwar schon bei Vetragsschluß bekannt, aber anscheinend hat dies kaum jemanden wirklich interessiert, wahrscheinlich deshalb, weil der Rentenbeginn ja noch soweit in ferner Zukunft lag.

Die Frage lautet: Rürup Verträge sinnvoll?

Und die Zeit rennt! Deshalb sollte jeder Anleger einer Rürup/ Basisrente alles versuchen, aus dieser vertraglichen Kapitalvernichtung herauszukommen. Im 1. Teil des Beitrages haben die Rechtsanwälte Gödel & Collegen die möglichen Vorgehensweisen aufgezeigt.

Die Rechtsprechung hat sich zugunsten der Versicherten weiterentwickelt. Gerade in Hinblick auf Rückabwicklung der Basisrentenversicherungen im Wege des Schadensersatzanspruches haben viele Versicherte bessere Möglichkeiten der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bekommen.

Ein unverbindlicher check der einzelnen  Regelungen des jeweiligen, durchaus unterschiedlich gestalteten Vertrages lohnt sich.

Wer seinen Vertrag überprüfen lassen will soll bitte daran denken, daß auch die Regelugen im Antrag des damaligen Vertragsschlusses wichtig sein können. Ebenso weitere Dokumente oder Erklärungen, die seinerzeit vom Vermittler übergeben worden sind oder später von der Versicherung geschickt wurden.

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Lebensversicherungen immer wertloser – Aussteigen durch Widerruf https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/lebensversicherungen-immer-wertloser-aussteigen-durch-widerruf/ Sat, 09 Oct 2021 16:02:21 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12934

Lebensversicherungen werden immer wertloser. Warum halten Millionen Anlegern trotzdem an ihren Lebensversicherungen fest, obwohl deren Wert praktisch zusehend fällt und fällt?

Eigentlich unverständlich. Wenn am Auto etwas klappert, wird sofort etwas unternommen. Bei Kapitalschäden wird aber seltsamerweise abgewartet.

Die Anleger haben anscheinend nur das im Kopf , was Ihnen bei Vertragsschluß versprochen wurde: Steuern sparen und Garantien.

Das früher für lange Zeit gute Modell einer Kapitallebensversicherung ist seit Jahren gescheitert und tot. Die verbliebenen Verträge fressen zunehmend das Kapital auf. Warum?

Der Garantiezins für Lebensversicherungen und Altersversorgungsprodukte wird vom Staat seit Jahren ständig abgesenkt, weil der Leitzins der EZB  (Europäische Zentralbank) ständig geringer wurde und dann auf 0 % gefallen ist.

Der Garantiezins lag bei der Jahrtausendwende stabil bei 4 % und vor 15 Jahren immer noch bei stattlichen 3 % Zinsen.

Für das kommende Jahr 2022 beträgt der Garantiezins nur noch sage und schreibe 0,25 %, aber  v o r  Kosten. Verwaltungskosten gegen also auch noch vom angesparten Kapital weg mit der Folge, die jeder selbst errechnen kann: Es gibt praktisch Minuszinsen. Das Kapital wird weniger.

Und es kommt noch schlimmer. Dieser erbärmlich niedrige Zins wird nicht etwa auf das gesamte Kapital oder die laufenden Beiträge und Einzahlungen gezahlt. Monatlich werden vom Versicherer erst einmal die Vertriebs-und Verwaltungskosten angezogen und nur der verbleibende Rest bekommt die Minizinsen.

Und ab 2021 kommt jetzt auch noch die Inflation dazu, die es viele Jahre kaum gab. Die Inflation ist sprunghaft auf aktuell über 4 % angestiegen. Also verringert sich der Wert des  Kapitals um weitere ca 4 %!

Somit ist die Gesamtverzinsung immer und auf jeden Fall negativ, und zwar schon seit Jahren. Jetzt gallopiert der Wertverlust.

Lebensversicherungen werden immer wertloser, noch schlimmer:

Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebensversicherungen, Riester-und Rürup/Basisrenten sind schlichtweg unsinnig geworden!

Prüfen Sie noch einmal selbst nach:

Die Banken bieten keine Riester Verträge mehr an.

Größere Fondsgesellschaften steigen zunehmend aus,

und etwa die Hälfte aller Lebensversicherer bieten keine Riester Rentenverträge mehr an.

Warum wohl?  Weil der Wert der Altersvorsorgeverträge wie Riester Rente, Kapitallebensversicherungen, betriebliche Altersversorgungen und Rürup/Basisrentenverträge

so stark fällt was dazu führt, daß die vertraglichen Auszahlungsleistungen und gerade auch die Renten viel geringer sein werden als versprochen.

Es kann von den Wirtschaftsdaten her betrachtet keine Besserung dafür geben.

Wem es also gelingt, seine Verträge aufzulösen, rettet viel von seinem Geld.

Bei Rürup/Basisrentenverträgen ist dies aber bekanntlich nicht möglich, da ja dort eine Kündigung ausgeschlossen ist (eigentlich unglaublich aber wahr).

Lebensversicherungen und Riester Verträge können zwar gekündigt werden, aber der Kapitalverlust bei Kündigung ist groß und erreicht meistens Abschläge von bis zu 30 % und mehr.

Einzig und allein Schadensersatzansprüche bei Falschberatung und Widerruf der Verträge bei fehlenden vorgeschriebenen Verbraucherinformationen

können – auch viele Jahre nach Vertragsschluß- noch zu einer Aufhebung (nicht Kündigung  ) der Verträge und Rückabwicklung führen.

Es kommt einzig und allein darauf an, was im Antrag und dem Vertrag geschrieben steht. Eine immer sinnvolle Überprüfung der Verträge kann die Fehler aufdecken. Nicht immer liegen Fehler in den Vertragstexten vor, Dann muß der Versicherte leider mit seinem Vertrag leben oder unter hohem Wertverlust kündigen.

Die Rechtsanwälte Gödel und Collegen bieten seit Jahren unverbindliche Überprüfungen aller Verträge und Altersvorsorgeprodukte an .

Bestehen Erfolgsaussichten, wird eine Empfehlung für das weitere Vorgehen ausgesprochen.

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Teil 3: Die Rürup – aussteigen oder weiterzahlen? https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/teil-3-die-ruerup-aussteigen-oder-weiterzahlen/ Wed, 09 Dec 2020 11:48:14 +0000 https://rechtsanwalt-in-chemnitz.de/?p=12854

Mit unseren Teilen: “Teil 1: Die Rürup – vorzeitige Beendigung und Folgen” und “Teil 2: Die Rürup – Dramatische Verschlechterung der Zukunftsaussichten” haben wir über Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung und Folgen informiert sowie einen Ausblick auf die Zukunft der Rürup / Basisrente im Hinblick auf den Garantiezins und den Hochrechnungszins vorgenommen.

In “Teil 3: Die Rürup – Aussteigen oder weiterzahlen” berichten wir aus der Praxis. Nennen Fallbeispiele und zeigen Lösungsansätze auf, damit Sie sich besser eine Meinung bilden können.

Denn es wird immer wichtiger sich zu überlegen, ob man aus der Rürup aussteigt oder weiterzahlt.

 

Aus der Rürup aussteigen oder weiterzahlen?

Die Rürup (Basis) Rente kann nicht gekündigt werden. Allenfalls ist eine Beitragsfreistellung möglich.

 

Fall “Der verstorbene Ehemann”:

Seit 2019 vertreten wir eine Mandantin, die vor über einem Jahr Witwe geworden war. Ihr Mann verstarb plötzlich mit Mitte 40 und hinterließ 2 minderjährige Kinder. Er war selbständig und hatte in 2010 einen Rürup-/ Basisrentenvertrag abgeschlossen, wärmstens empfohlen von seinem Vermittler.

Dieser Basisrentenvertrag sollte außer einem noch finanzierten Einfamilienhaus die einzige private Absicherung (neben einer kleinen Rentenanwartschaft) für ihn und seine Frau sein.

Nach dem Tod Ihres Mannes erfuhr unsere Mandantin nun von der privaten Rentenversicherung, dass es leider keinerlei Auszahlung aus dem Rürupvertrag gebe.

Diese Information ist vom Vertrag her gesehen zutreffend.

 

Nachteil einer Rürup Rente bei vorzeitigem Tod:

Ein großer Nachteil bei Rürup-/ Basisverträgen ist, dass es grundsätzlich bei vorzeitigem Tod des Versicherungsnehmers keine Zahlungen gibt. Ein Totalverlust für die Witwe oder den Witwer. Auch die Kinder bekommen nichts. Eine Vererbbarkeit ist nicht gegeben. Es gibt einige Versicherungsgesellschaften, die eine Möglichkeit bieten, einen frühen Todesfall abzusichern.

Aber darüber muss der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss aufgeklärt werden, was aber meistens nicht geschieht.

So auch bei unserer Mandantin. Nun hat sie allerdings insoweit Glück, als das der Vermittler bei Vertragsschluss kein Beratungsprotokoll angefertigt hat.

 

Rürup-Vertrag/Basisrente – Lösungsansatz Schadensersatz?

Nach aktueller Rechtsprechung ist der Ansatzpunkt für Schadensersatz die unterbliebene Aufklärung durch den Vermittler verbunden mit dem fehlenden Beratungsprotokoll.

Ein Vorgehen gegen den Vermittler bzw. die Versicherungsgesellschaft ist zu raten.

In unserem Fall “Der verstorbene Ehemann” hat unsere Mandantin alle von ihrem Ehemann gezahlten Beiträge zurückgezahlt bekommen.

Dies ist nur ein Beispiel unter vielen Basisrenten – Rürupverträgen, die für den Versicherten nicht günstig sind.

Empfehlung: Rürup / Basisrente unverbindlich und kostenlos überprüfen lassen.

Jeder Versicherte sollte seinen Basisrentenvertrag überprüfen lassen.

Liegt ein Beratungsfehler vor oder wurde ein Beratungsprotokoll nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt, besteht eine gute Aussicht auf einen erfolgreichen Widerruf des Rentenversicherungsvertrages. Häufig kommen erhebliche Zinsen dazu.

Ein Rürup Basisrentenvertrag mag für den Gutverdiener günstig gewesen sein, der die Beiträge steuerlich bis zu Obergrenze absetzen kann, der aber auch noch andere Reserven hat.

Ein Rürup Basisrentenversicherungsvertrag kann aber auch zum Totalverlust werden, weil die Versicherung pleite geht. Das haben viele Versicherte überhaupt noch gar nicht bedacht.

So gibt es auch zunehmend Versicherer, die Ihren eigenen Produkten nicht mehr zu vertrauen scheinen.

So hat sich zum Beispiel die GENERALI Lebensversicherung komplett von ihren Lebensversicherungen verabschiedet und verkauft. Die Verträge laufen nun unter  einer Gesellschaft PROXALTO.

Mehrere andere namentlich gut bekannte Versicherungen haben ebenfalls verkauft und neue Namen sind aufgetaucht. Die Versicherten sollten dringend prüfen, wer die neuen Eigentümer sind.

Zusammenfassung Rürup & Empfehlung:

Basisrentenverträge sind nicht übertragbar, nicht vererbbar und können nicht gekündigt werden.
Die Fonds die den Verträgen zugrunde liegen sind oft schlecht gelaufen, meistens aber zumindest in der Rentenpolice teurer als direkt bei einer Fondsbank gekauft. Die einzige Alternative scheint nur die Beitragsfreistellung zu sein. Aber diese Alternative führt häufig zu einer jährlichen Schmälerung Ihres angesparten Kapitals, nicht selten 2% bis 4 % .

Eine Überprüfung Ihres Basisrentenvertrage ( Rürup) auf Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung, wie eines Widerrufes bleibt unsere Empfehlung.

Wenn Sie Ihn noch nicht gelesen haben, empfehlen wir Ihnen auch unseren Teil 1: Die Rürup – vorzeitige Beendigung und Folgen und “Teil 2: Die Rürup – Dramatische Verschlechterung der Zukunftsaussichten” zu lesen, um sich ein insgesamtes Bild über die Lösungsansätze zu verschaffen.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen natürlich ein auf Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in einem kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung.

Unsere Empfehlung:  Lassen Sie Ihren Rürup Vertrag auf Möglichkeiten der vorzeitigen, endgültigen Beendigung prüfen.
Ein möglicher Ausstieg dürfte in den meisten Fällen ein großer Vorteil sein.

Kontakt über Telefon, e-mail oder Kontaktformular auf unserer Internetseite.

Unsere Kanzlei, als Rechtsanwälte in Chemnitz, ist seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig im Versicherungsrecht tätig. Wir prüfen Ihre Unterlagen unverbindlich und teilen Ihnen mit, ob Ihr Basisrentenvertrag aufgelöst werden könnte. Nutzen Sie die Angebote unserer Website Rechtsanwälte Gödel & Collegen und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Gerne können Sie kostenlos mit uns Kontakt aufnehmen:

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