Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht aktualisieren

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht aktualisieren

Vorsorgeverfügungen wie Vorsorgevollmacht aktualisieren?

Immer mehr Menschen wollen für sich selbst rechtzeitig durch Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung) regeln, welche Betreuung oder ärztliche Versorgung sie sich wünschen, wenn sie einmal nicht mehr selbst dazu in der Lage sind.

Dennoch hat nur etwa jeder 4. Deutsche eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht aktualisiert.

Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, welche Personen für den Betroffenen Entscheidungen treffen sollen, wenn er es selbst nicht mehr kann. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen Behandlungen und Eingriffe in lebensbedrohender Situation vorgenommen werden sollen und welche nicht. Weiterhin ist eine sogenannte Betreuungsverfügung wichtig. Damit kann jeder selbst bestimmen, wer sein Betreuer werden soll, wenn er dauerhaft für sich selbst nicht mehr entscheiden kann. Ist kein persönlicher Betreuer gewünscht worden, bestimmt ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer, meistens einen sogenannten Berufsbetreuer, der sich in der Regel nicht so viel Zeit für den Einzelnen nehmen kann.

Eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sind also für einen jeden sinnvoll und wichtig. Insbesondere sollten vollte man immer wieder die Vorsorgevollmacht aktualisieren.

Warum Vorsorgverfügungen z.B. Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht aktualisieren?

Die zunehmend wachsenden Anforderungen, besonders aber an die Patientenverfügung, sowohl in rechtlicher als auch in medizinischer Hinsicht führen dazu, dass im Ernstfall vielleicht eine Patientenverfügung besteht, diese aber unwirksam ist.

Patientenverfügungen sind seit 2009 in Deutschland gesetzlich geregelt und anerkannt. Die Anforderungen daran steigen aber ständig, u. a. auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Rechtsanwälte von Gödel & Collegen beraten und erstellen seit 2009 Patientenverfügungen für ihre Mandanten und weisen darauf hin, dass Patientenverfügungen im Laufe der Jahre angepasst werden müssen. Viele Menschen sind der Meinung, sie könnten sich ohne fachliche Beratung selbst mit Hilfe von Vorschlägen und Vordrucken aus dem Internet ihre eigene wirksame Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellen.

Dies ist ein Trugschluss.

Immer wieder stellen die Rechtsanwälte von Gödel & Collegen beim Mandantengespräch nach Überprüfung fest, dass bereits bestehende, aber selbst erstellte Patientenverfügungen aktuell nicht mehr anerkannt werden und damit unwirksam sind.

Ein häufiger Fehler ist, dass viele eine Patientenverfügung aus dem Internet zum Ausdrucken und Ankreuzen wählen.

Das Ankreuzen zu vielen einzelnen Bereichen der Patientenverfügung ist aber zu ungenau. Der sorgsam durchdachte Wille des Verfassers der Patientenverfügung wird nicht klar und erkennbar im Einzelfall wiedergegeben. Genau das fordert aber die Rechtsprechung. Es muss deutlich sein, dass der Verfasser einer Patientenerklärung sich der Reichweite seiner Entscheidungen im Einzelfall bewusst ist.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2016 die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht einer Frau für unwirksam erklärt, weil deren Inhalt zu ungenau war (Beschluss des XII. Zivilsenats vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16). Die hatte in ihrer Patientenverfügung die Formulierung „Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen“ gewählt. Diese Aussage, so der BGH, sei aber nicht eindeutig, sondern zu pauschal. Es war zu prüfen, ob mit „lebensverlängernder Maßnahmen“, die Maßnahmen i.S.d. §§ 1901 a, 1901 b, 1904 BGB gemeint waren und diese Formulierung aussreiche. Mit der Formulierung, so der BGH können aber viele mehr oder weniger intensive Maßnahmen gemeint sein, von Reanimation, künstlicher Beatmung bis Ernährung über eine Magensonde.

Für den Inhalt einer Patientenverfügung ist es also absolut wichtig, dass keine Zweifel darüber bestehen, was genau im Einzelfall gewollt ist. Der Arzt muss genau daraus entnehmen können, was gewollt ist und es darf kein Raum für Interpretationen bestehen. Auch darf nicht der Eindruck erweckt werden, was bei einer Patientenverfügung durch Ankreuzen angenommen wird, dass aus dem Bauch heraus entschieden wurde, ohne sich mit dem Thema ausreichend auseinandergesetzt zu haben.

Pauschale Ausdrücke, beispielsweise wie „würdevolles Sterben“ oder „keine Quälerei“ führen dazu, dass eine Patientenverfügung unwirksam ist. Konkret sollte die Patientenverfügung auch auf verschiedene Krankheitsverläufe und daraus sich ergebende Maßnahmen eingehen. Gerade zu der Thematik „künstliche Beatmung und Ernährung“ ist es erforderlich, konkret zu werden.

Ein weiterer Fehler ist es, eine einmal gefertigte Patientenverfügung nicht zu aktualisieren. Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung bis zum Widerruf wirksam, so wie es meistens auch in der Patientenverfügung steht. Die Inhalte der Patientenverfügung „veralten“ aber teilweise aufgrund der Entwicklung in der Medizin und der Rechtsprechung. Die Gödel & Collegen Rechtsanwälte empfehlen, die Patientenverfügungen regelmäßig auf Aktualisierungsbedarf überprüfen zu lassen, etwa alle 3 Jahre.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aktualisieren

Allein mit der Abfassung der Patientenverfügung ist es aber nicht getan. In besonderen Situationen kann eine Patientenverfügung nicht genügen, so dass Sie eine Person Ihres Vertrauens benötigen, die sich darum kümmert, dass Ihr mutmaßlicher Wille umgesetzt wird.

Dies ist dann wichtig, wenn Sie nach einer schweren Erkrankung weiterleben, aber nicht mehr für sich selbst Entscheidungen treffen können. Für diesen Fall ist eine Vorsorgevollmacht von großer Wichtigkeit. Im besten Fall sollte man vorher die Vorsorgevollmacht aktualisieren. Darin bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie in Ihrem Sinne entscheidet, und zwar im gesundheitlichen, körperlichen Bereich, wie auch hinsichtlich Ihres Aufenthaltsortes und Ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Interessen.

Auch diese Vorsorgevollmacht muss klar und deutlich eine bestimmte Person oder weitere Personen (Ersatzpersonen) ausweisen und klar abgrenzen, für welche Bereiche diese Vorsorge bestehen soll. Die Vorsorge ist denkbar für Einzelbereiche (wirtschaftliche Interessen) wie auch vollumfänglich.

Eine Vorsorgevollmacht aktualisieren kann hinfällig werden, wenn der Betroffene wieder für sich selbst ganz oder teilweise sorgen kann. Ist dies aber nicht der Fall, wird dauerhaft ein Betreuer erforderlich. Deshalb dringend Vorsorgevollmacht erstellen oder bestehende Vorsorgevollmacht akualisieren.

Die Frage, wer Sie in einem solchen Fall dauerhaft betreuen soll, regeln Sie in der sogenannten Betreuungsverfügung. Sie bestimmen darin die Person Ihres Vertrauens. Liegt eine solche Bestimmung nicht vor, setzt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer ein. Gesetzliche Betreuer arbeiten im Hauptberuf und haben nicht selten 30, 40 oder mehr Personen in Betreuung. Allein daraus wird deutlich, wie viel Zeit ein gesetzlicher Betreuer sich für den einzelnen Betreuten leisten kann. Die Gödel & Collegen Rechtsanwälte empfehlen also auch unbedingt die Abfassung einer Betreuungsverfügung, auch wenn und gerade dann, wenn man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. In einer Betreuungsverfügung kann man im Übrigen auch eine oder mehrere bestimmte Personen ausschließen, die auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden sollen. Für viele ist dies aus den unterschiedlichsten Gründen wichtig.

Ihre Vorsorgevollmacht aktualiseren?

Prüfung Vorsorgeverfügungen

Gerne können Sie sich kostenlos vorab informieren, ob Sie eventuell von diesen Problemen betroffen sind. Direkter unverbindlicher Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt.

Die Gödel & Collegen Rechtsanwälte empfehlen daher jedem (mit Organspende-Erklärung), eine Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht aktualisieren und damit rechtswirksam zu erstellen. Wir beraten hierzu aufgrund über 10jähriger Erfahrung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung. Gerne werden wir zügig Ihre Vorsorgevollmacht aktualisieren.

 

Gerne können Sie sich mit uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular in Verbindung setzten.

 

Noch ein weiterer Hinweis:

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, findet darin nicht selten eine Zusatzleistung seines Rechtsschutzversicherers, der die Kosten für die Erstellung solcher Verfügungen ganz oder zumindest teilweise übernimmt.

Weitere Rechtstipps, auch zu anderen aktuellen Themen, können Sie unserer Website unter Rechtstipps oder über die Startseite entnehmen.

Vorsogevollmacht aktualisieren